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5.11.2024:
StatusRL: Ist die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen?Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017) jeweils vom 14. September 2022, C-608/22 und C-609/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
21.10.2024:
Der Sozialversicherung welchen Staates unterliegt eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-EFTA-Staat und der Schweiz erwerbstätig ist?Ro 2022/08/0003 (EU 2023/0002) vom 9. Mai 2023, C-329/23
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
02.09.2024:
Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. September 2024
Inhalt
15.04.2016 : Glücksspielgesetz ist mit EU-Recht vereinbar und weiterhin anzuwenden (Glücksspielrecht)
Ro 2015/17/0022 vom 16. März 2016
Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hatte über einen Unternehmer, der Glücksspielgeräte zugänglich gemacht hatte, eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes verhängt. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vertrat der Unternehmer die Auffassung, dass das österreichische Glücksspielgesetz nicht angewendet werden dürfte, weil es mit EU-Recht unvereinbar sei. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gab dem Automatenbetreiber Recht.
Der Verwaltungsgerichtgerichtshof gab nun der vom Bundesminister für Finanzen gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes erhobenen Revision Folge und bestätigte die von der Verwaltungsstrafbehörde über den Automatenbetreiber verhängte Strafe.
In Österreich besteht bereits seit Jahrhunderten ein Glücksspielmonopol des Staates betreffend Spielbanken und Lotterien, wobei jedoch der Bund selbst keine Glücksspiele veranstaltet. Stattdessen wird eine beschränkte Anzahl von Konzessionen für die Veranstaltung von Glücksspielen vergeben. Diese Kombination des Monopolsystems mit einem Konzessionssystem und eine Reihe weiterer gesetzlicher Maßnahmen sollen dem Schutz der Spielerinnen und Spieler und damit auch dem Ziel dienen, die mit dem Glücksspiel verbundene Beschaffungskriminalität zu verringern.
Der Verwaltungsgerichtshof nahm – wie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Glücksspielrecht gefordert – eine Gesamtwürdigung aller Umstände vor. Dabei kam er – ausgehend von den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des Landesverwaltungsgerichtes – zum Ergebnis, dass durch das Glücksspielgesetz die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Dabei wurde auch die massive Werbung, insbesondere für weniger suchtgeneigte Glücksspiele, berücksichtigt, mit der die Spieler von den zahlreich angebotenen illegalen Glücksspielen zu den legalen Spielen hingeleitet werden sollen. Anders als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich meinte, dienen diese Ziele auch nicht bloß als Vorwand, um eine Einnahmenmaximierung zugunsten des Staatshaushaltes zu rechtfertigen.
Der Verwaltungsgerichtshof kam daher zum Ergebnis, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht unionsrechtswidrig sind und die Bestrafung des Automatenbetreibers durch die Verwaltungsstrafbehörde zu Recht erfolgte.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.