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5.11.2024:
StatusRL: Ist die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen?Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017) jeweils vom 14. September 2022, C-608/22 und C-609/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
21.10.2024:
Der Sozialversicherung welchen Staates unterliegt eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-EFTA-Staat und der Schweiz erwerbstätig ist?Ro 2022/08/0003 (EU 2023/0002) vom 9. Mai 2023, C-329/23
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
02.09.2024:
Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. September 2024
Inhalt
15.07.2016 : Verwaltungsgerichtshof bestätigt Aufhebung von Spielbank-Konzessionen (Glücksspielrecht)
Ra 2015/17/0082-0083 und Ra 2015/17/0085-0086 vom 28. Juni 2016
- PDF-Dokument (Volltext der Entscheidung zu Ra 2015/17/0082-0083)
- PDF-Dokument (Volltext der Entscheidung zu Ra 2015/17/0085-0086)
Nach einer öffentlichen Interessentensuche erteilte der Bundesminister für Finanzen im Juni 2014 drei Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken an Standorten in Niederösterreich und Wien. Das Bundesverwaltungsgericht gab den dagegen erhobenen Beschwerden der abgewiesenen Konzessionswerberinnen statt und hob die Bescheide des Finanzministers über die Konzessionserteilung auf.
Dagegen erhoben sowohl der Bundesminister für Finanzen als auch jene Unternehmen, denen vom Finanzminister zunächst die Konzessionen erteilt worden waren, Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit zwei Erkenntnissen vom 28. Juni 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof nun in den Verfahren betreffend die Spielbanken-Konzessionen an den Standorten "Niederösterreich 2" und "Wien Nord-Ost" die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt und die Revisionen als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass der Konzessionserteilung nach § 21 des Glücksspielgesetzes eine Interessentensuche vorauszugehen hat, die den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung entspricht. Diese Grundsätze ergeben sich auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Glücksspielrecht, wonach eine Konzessionsvergabe auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen muss. Dabei kann auch auf Rechtsprechung des EuGH zum Vergaberecht, dem dieselben Grundsätze zugrunde liegen, zurückgegriffen werden.
Das Finanzministerium hatte für die Konzessionsvergabe vorab Unterkriterien und deren Gewichtung festgelegt, dies aber im Rahmen der Interessentensuche nicht bekanntgegeben. Damit wurde, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannte, gegen das Transparenzgebot verstoßen.
Da sich der wesentliche Verfahrensmangel - die Nichtveröffentlichung der für die Vergabe entscheidenden Subkriterien und deren Gewichtung - bereits vor Antragstellung ereignete, darf der Finanzminister auch nicht neuerlich über die bereits vorliegenden Anträge entscheiden. Zur Erteilung der Spielbankenkonzessionen ist vom Bundesminister für Finanzen daher ein neues Verfahren samt einer dem Transparenzgebot entsprechenden Interessentensuche durchzuführen.
Ein Verfahren betreffend die Spielbanken-Konzession am Standort "Wien Süd-West" ist noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.