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05.10.2016 Dashcam mit Speichermöglichkeit verstößt gegen Datenschutzgesetz (Datenschutzrecht)

Ro 2015/04/0011 vom 12. September 2016

Bei der Videoüberwachung aus Fahrzeugen mit sogenannten "Dashcams" werden Bilder von der Fahrzeugumgebung - und damit in der Regel des öffentlichen Raums - aufgenommen. Ein Autofahrer wollte "zur Beweissicherung bei Verkehrsunfällen" ein System verwenden, bei dem Kameras im Auto die Bereiche vor und hinter dem Fahrzeug durchgehend verschlüsselt aufzeichnen, die Aufnahmen aber regelmäßig nach 60 Sekunden wieder überschrieben werden. Nur bei starker Erschütterung (durch einen Verkehrsunfall) oder nach dem Drücken eines "SOS"-Knopfs sollten die aufgezeichneten Bilder für einen Zeitraum von maximal 90 Sekunden leserlich gespeichert bleiben.  

Die Datenschutzbehörde hatte die Registrierung dieser Datenanwendung abgelehnt. Sie vertrat die Auffassung, dass es sich dabei um eine Videoüberwachung des öffentlichen Raums handle, für die der Autofahrer als privater Auftraggeber keine rechtliche Befugnis habe. Das erstinstanzliche Bundesverwaltungsgericht teilte diese Rechtsansicht der Datenschutzbehörde.  

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun die gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Revision abgewiesen.  

Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass das Überwachungssystem als Gesamtheit einer datenschutzrechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist. Sein Zweck ist darauf gerichtet, im Anlassfall Personen identifizieren zu können und damit personenbezogene Daten zu verarbeiten. Da somit eine systematische Feststellung von Ereignissen erfolgt, liegt eine Videoüberwachung im Sinne des Datenschutzgesetzes vor.

Anders als die Datenschutzbehörde und das Bundesverwaltungsgericht kommt der Verwaltungsgerichtshof aber zum Ergebnis, dass die Zulässigkeit der Dashcam nicht schon deshalb verneint werden kann, weil es an einer rechtlichen Befugnis zur Überwachung der Fahrzeugumgebung fehlte. Für die Zulässigkeit der Überwachung wäre aber auch Voraussetzung, dass der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz unter Anwendung der gelindesten zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt und damit verhältnismäßig ist, sowie dass einer der gesetzlich geregelten Erlaubnistatbestände vorliegt (etwa wenn anzunehmen ist, dass das überwachte Objekt Ziel eines gefährlichen Angriffs werden könnte). Diese Verhältnismäßigkeit sah der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall nicht gegeben, weil die dauerhafte Speicherung von Bilddaten jederzeit durch Drücken des "SOS"-Knopfs möglich sein sollte.


Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.