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5.11.2024:
StatusRL: Ist die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen?Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017) jeweils vom 14. September 2022, C-608/22 und C-609/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
21.10.2024:
Der Sozialversicherung welchen Staates unterliegt eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-EFTA-Staat und der Schweiz erwerbstätig ist?Ro 2022/08/0003 (EU 2023/0002) vom 9. Mai 2023, C-329/23
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
02.09.2024:
Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. September 2024
Inhalt
06.12.2016 : Informationsrecht des Wirtschaftsministers beeinträchtigt die unionsrechtlich gebotene Unabhängigkeit der E-Control nicht (Energierecht)
Ro 2016/04/0013 vom 23. November 2016
Die EU-Richtlinien für den Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt verlangen, dass die nationalen Regulierungsbehörden unabhängig von Marktinteressen handeln und dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben auch keinen Weisungen von Regierungsstellen unterworfen sind. Die gesetzlichen Regelungen für die österreichische Regulierungsbehörde sehen daher vor, dass die Organe der Energie-Control Austria (E-Control) an keine Weisungen gebunden sind (ausgenommen davon sind einige Aufgaben, die der E-Control zusätzlich zu den unionsrechtlich vorgegebenen Regulierungsaufgaben übertragen wurden).
Aufgrund verfassungsgesetzlicher Vorgaben hat der Wirtschaftsminister aber das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung der E-Control zu unterrichten.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem Verfahren über die Kostenbasis für Systemnutzungsentgelte entschieden, dass aufgrund dieses Informationsrechts des Wirtschaftsministers die Unabhängigkeit der E-Control nicht mehr gegeben - und diese daher unzuständig - sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nun aufgehoben. Die gesetzliche Regelung des Informationsrechts des Wirtschaftsministers führt demnach nicht dazu, dass die E-Control nicht als unabhängig eingerichtet anzusehen ist. Würde die E-Control in einem Einzelfall mit einem Auskunftsersuchen des Ministers konfrontiert, das der unionsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit entgegenstünde, so hätte sie die entsprechende Regelung im E-Control-Gesetz unangewendet zu lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.