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23.04.2025:
Ausbau der A 22 Donauuferautobahn: Die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist keine Immission im Sinne des UVP-G 2000Ro 2024/06/0026 vom 19. März 2025 Medienmitteilungen
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9.4.2025:
DSGVO: Handelt es sich bei Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO um „Anfragen“ im Sinn des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, falls ja, unter welchen Voraussetzungen kann die Datenschutzbehörde die Bearbeitung von Beschwerden als „exzessive Anfragen“ im Sinn des Art. 57 Abs. 4 DSGVO verweigern?Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004) vom 27. Juni 2023, C-416/23
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
27.3.2025:
StVO: Hebt ein Kreisverkehr eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf?Ra 2024/02/0106 vom 6. März 2025 Medienmitteilungen
Inhalt

03.05.2017 : Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. Mai 2017
Annemarie Ginthör und Bettina Koprivnikar, bisher Richterinnen am Verwaltungsgericht Wien, wurden zu Hofrätinnen des Verwaltungsgerichtshofes ernannt
Der Herr Bundespräsident hat mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2017 MMag. Annemarie Ginthör und Dr. Bettina Koprivnikar zu Hofrätinnen des Verwaltungsgerichtshofes ernannt.
MMag. Annemarie Ginthör war am Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Verwaltungsgerichtshof tätig und wurde im Juni 2012 zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ernannt. Seit 1. Jänner 2014 war sie Richterin des Verwaltungsgerichts Wien. Dabei war sie unter anderem in den Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts und des Fremdenpolizeigesetzes tätig.
Dr. Bettina Koprivnikar begann ihre Berufslaufbahn als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Verfassungsgerichtshof, war danach in der Volksanwaltschaft tätig und wurde im Mai 2006 zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ernannt. Seit 1. Jänner 2014 war sie Richterin des Verwaltungsgerichts Wien. Dabei war sie unter anderem für Angelegenheiten des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und des Glückspielrechts zuständig.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.