Navigation
-
13.12.2024:
Vorabentscheidungsersuchen: Innergemeinschaftlicher Erwerb bei Steuerschuld aufgrund Rechnungslegung?
EU 2024/0004 (Ra 2023/15/0003) vom 23. Oktober 2024
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
29.11.2024:
Vorabentscheidungsersuchen: „garantierte“ Steuerbefreiung von Goldmünzen als Anlagegold?EU 2024/0003 (Ra 2022/16/0107) vom 24. Oktober 2024
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
5.11.2024:
StatusRL: Ist die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen?Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017) jeweils vom 14. September 2022, C-608/22 und C-609/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
03.05.2017 : Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. Mai 2017
Annemarie Ginthör und Bettina Koprivnikar, bisher Richterinnen am Verwaltungsgericht Wien, wurden zu Hofrätinnen des Verwaltungsgerichtshofes ernannt
Der Herr Bundespräsident hat mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2017 MMag. Annemarie Ginthör und Dr. Bettina Koprivnikar zu Hofrätinnen des Verwaltungsgerichtshofes ernannt.
MMag. Annemarie Ginthör war am Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Verwaltungsgerichtshof tätig und wurde im Juni 2012 zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ernannt. Seit 1. Jänner 2014 war sie Richterin des Verwaltungsgerichts Wien. Dabei war sie unter anderem in den Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts und des Fremdenpolizeigesetzes tätig.
Dr. Bettina Koprivnikar begann ihre Berufslaufbahn als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Verfassungsgerichtshof, war danach in der Volksanwaltschaft tätig und wurde im Mai 2006 zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ernannt. Seit 1. Jänner 2014 war sie Richterin des Verwaltungsgerichts Wien. Dabei war sie unter anderem für Angelegenheiten des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und des Glückspielrechts zuständig.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.