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23.04.2025 Ausbau der A 22 Donauuferautobahn: Die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist keine Immission im Sinne des UVP-G 2000

Ro 2024/06/0026 vom 19. März 2025

Der vorliegende Fall betrifft den Ausbau der A 22 Donauufer Autobahn um weitere Fahrstreifen sowie den Bau einer dazugehörigen Lärmschutzwand. Gegenstand des Feststellungsverfahrens war die Frage, ob der Ausbau einer UVP-Pflicht unterliegt. Im Vorverfahren ging das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) davon aus, dass für den Ausbau jedenfalls eine UVP durchzuführen sei, weil die Umweltauswirkungen des Ausbaus den Auswirkungen eines gänzlichen Neubaus der Autobahn glichen. Dazu waren jedoch weitere Erhebungen erforderlich.

Im nunmehr ergangenen Erkenntnis verneinte das BVwG eine Pflicht zur Durchführung einer UVP für den Ausbau der A 22 Donauufer Autobahn.

Unter anderem erhob auch die Gemeinde Stockerau dagegen eine Revision. Sie brachte insbesondere vor, dass durch die Lärmschutzwand des geplanten Ausbaus ihr Orts- bzw. Landschaftsbild fundamental – zum Negativen – verändert werde. Diese Auswirkungen wurden vom BVwG - mit näherer Begründung - beim Vergleich der Umweltauswirkungen des Ausbaus mit jenen eines Neubaus einer Autobahn nicht berücksichtigt.

Der VwGH hatte sich mit der von der Standortgemeinde aufgeworfenen Frage auseinanderzusetzen, ob und inwiefern Veränderungen des Orts- bzw. Landschaftsbildes Immissionen darstellen, die im Rahmen eines Feststellungsverfahrens zu berücksichtigen sind und ob diese Veränderungen des Orts- bzw. Landschaftsbildes auch in die Beurteilung, ob ein Siedlungsgebiet (Anhang 2 Kategorie E) durch ein Vorhaben wesentlich beeinträchtigt wird, einzubeziehen sind.

Unter Verweis auf das Mineralrohstoffgesetz und die Gewerbeordnung sowie auf seine dazu ergangene Rechtsprechung zu Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 stellte der VwGH klar, dass es sich bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht um Immissionen im Sinne des UVP-G 2000 handelt und auf nichtphysische Einwirkungen auch in Feststellungsverfahren nicht Bedacht zu nehmen ist. Vielmehr beabsichtigt der Gesetzgeber, Siedlungsgebiete vor Immissionen, die zu Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen führen können, zu schützen.

Im vorliegenden Fall ließ das BVwG eine mögliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes durch die geplante Lärmschutzwand daher zu Recht außer Betracht. Der VwGH wies die Revision ab.

Volltext der Entscheidung

Kontakt für Rückfragen: 
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at


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