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05.05.2017 Pumpspeicherkraftwerks-Projekt in der Steiermark UVP-pflichtig (Umweltrecht)

Ro 2016/07/0015 und 0016 vom 30. März 2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30. März 2017, Ro 2016/07/0015 und 0016, klargestellt, dass für ein großes Pumpspeicherkraftwerks-Projekt in der Steiermark eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss. Bereits im vorangegangenen Verfahren war das Bundesverwaltungsgericht - anders als zuvor die Steiermärkische Landesregierung - davon ausgegangen, dass das Projekt einer UVP-Pflicht unterliegt. Die dagegen erhobenen Revisionen der Kraftwerksbetreiberin und der Steiermärkischen Landesregierung hat der Verwaltungsgerichtshof nun als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes damit bestätigt. 

Nach dem UVP-G sind Wasserkraftanlagen (u.a. Ausleitungen) ab einer gewissen (hier gegebenen) Engpassleistung UVP-pflichtig. Im geplanten Pumpspeicherkraftwerk sollte Wasser aus einem Speicher in einen anderen Speicher hochgepumpt werden; aus letzterem sollte wiederum das Wasser zur Stromerzeugung abgelassen werden. Das System sollte zudem einmalig über einen Zeitraum von über zwei Jahren durch eine vorübergehende Wasserentnahme (Ausleitung) aus einem nahegelegenen Bach befüllt werden. Diese Ausleitung musste als Teil des Projekts bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob das Pumpspeicherkraftwerk UVP-pflichtig ist. Selbst wenn nur temporär Wasser aus dem Bach ausgeleitet werden sollte, so kann dennoch jede dadurch hervorgerufene Veränderung des Gewässers schwerwiegende ökologische Auswirkungen haben.

Nachdem die geplante Ausleitung für das Pumpspeicherkraftwerk sogar über zwei Jahre dauern sollte, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass dafür eine UVP durchzuführen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.