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5.11.2024:
StatusRL: Ist die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen?Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017) jeweils vom 14. September 2022, C-608/22 und C-609/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
21.10.2024:
Der Sozialversicherung welchen Staates unterliegt eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-EFTA-Staat und der Schweiz erwerbstätig ist?Ro 2022/08/0003 (EU 2023/0002) vom 9. Mai 2023, C-329/23
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
02.09.2024:
Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. September 2024
Inhalt
21.06.2017 : Rechtsschutz der Konkurrenten bei Bedarfsprüfung für Rauchfangkehrer-Gewerbeberechtigung (Gewerberecht)
Ro 2016/04/0008 vom 11. Mai 2017
Seit Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 48/2015 unterscheidet die Gewerbeordnung beim Gewerbe der Rauchfangkehrerinnen und Rauchfangkehrer zwischen sicherheitsrelevanten und nicht sicherheitsrelevanten Tätigkeiten. Erstere umfassen insbesondere feuer- und baupolizeiliche Aufgaben sowie Überprüfungen und Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr. Eine Gewerbeberechtigung für diese Tätigkeiten erfordert einige besondere Voraussetzungen, vor allem muss ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung (im betreffenden Kehrgebiet) bestehen. Hinsichtlich der "sonstigen" (nicht sicherheitsrelevanten) Tätigkeiten darf das Gewerbe dagegen auf Grund der Anmeldung ausgeübt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11. Mai 2017, Ro 2016/04/0008, klargestellt, wie damit umzugehen ist, wenn mehrere Personen konkurrierend die Ausübung des Gewerbes (auch) im Hinblick auf die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten anmelden:
Ähnlich wie bei der Erteilung von Apothekenkonzessionen erfordert auch die Bedarfsbindung der Gewerbeberechtigung für die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten eine Rechtsschutzmöglichkeit. Konkurrierende Rauchfangkehrerinnen und Rauchfangkehrer haben daher Parteistellung und Beschwerdelegitimation nicht nur hinsichtlich der Untersagung der eigenen Gewerbeausübung, sondern auch hinsichtlich des Vorliegens der Gewerbevoraussetzungen der Mitbewerberin oder des Mitbewerbers. Unter den Anmeldungen ist jene auszuwählen, die in zeitlicher Hinsicht zuerst erfolgte. Für die Prüfung der zeitlichen Priorität kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Gewerbeanmeldung wirksam erfolgte, in dem also alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind.
Im Ausgangsfall ging es um eine Gewerbeberechtigung am Standort eines verstorbenen Rauchfangkehrers im 22. Wiener Gemeindebezirk. Neben dem (nunmehrigen) Revisionswerber bemühte sich eine OG um eine Rauchfangkehrer-Gewerbeberechtigung für sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
Der Verwaltungsgerichtshof gab der Revision keine Folge und bestätigte damit im Ergebnis die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien: Zwar hatte sich der Revisionswerber an die Behörde gewandt, bevor dies die OG getan hatte; anders als das Ansuchen der OG hatte allerdings das Ansuchen des Revisionswerbers nicht alle Voraussetzungen für eine wirksame Gewerbeanmeldung erfüllt, sodass ihm die OG zeitlich zuvor kam.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.