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DSGVO: Handelt es sich bei Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO um „Anfragen“ im Sinn des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, falls ja, unter welchen Voraussetzungen kann die Datenschutzbehörde die Bearbeitung von Beschwerden als „exzessive Anfragen“ im Sinn des Art. 57 Abs. 4 DSGVO verweigern?Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004) vom 27. Juni 2023, C-416/23
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Inhalt

14.07.2017 : Ruhebezüge für Vorarlberger Politiker: Verwaltungsgerichtshof weist Revision zurück (Bezügerecht)
Ra 2017/12/0057 vom 27. Juni 2017
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Juni 2017, Ra 2017/12/0057, die Revision eines Vorarlberger Politikers zurückgewiesen. Im Jänner 2016 hatte der (1956 geborene) Politiker die Zuerkennung des vollen Ruhebezuges nach dem Vorarlberger Bezügegesetz rückwirkend mit 1. Februar 2013 begehrt. Nachdem die Vorarlberger Landesregierung den Antrag abgewiesen hatte, hatte in der Folge auch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der dagegen erhobenen Beschwerde den Erfolg versagt. Dagegen wandte sich der Politiker zunächst mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mangels Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 8. März 2017, E 2754/2016-12, abgelehnt hat.
Nunmehr blieb auch die - nach Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof erhobene - Revision erfolglos:
Die gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vorgebrachten Einwände zeigten keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hatte die Abweisung des Antrags tragend damit begründet, dass der Politiker am 1. Februar 2013 noch nicht das vom Gesetz vorgesehene Anfallsalter von 65 Jahren erreicht habe. Der Revision war nicht zu entnehmen, auf Grundlage welcher gesetzlichen Bestimmung der Politiker vermeinte, bereits in den Ruhestand getreten zu sein. Auch wurde nicht dargelegt, weshalb das Bezügegesetz in der Fassung LGBl. Nr. 25/2009 nicht auf den Politiker anzuwenden wäre (nach früheren Fassungen des Gesetzes entstand der Anspruch auf Ruhebezug bereits mit Erreichen eines geringeren Lebensalters).
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.