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9.4.2025:
DSGVO: Handelt es sich bei Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO um „Anfragen“ im Sinn des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, falls ja, unter welchen Voraussetzungen kann die Datenschutzbehörde die Bearbeitung von Beschwerden als „exzessive Anfragen“ im Sinn des Art. 57 Abs. 4 DSGVO verweigern?Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004) vom 27. Juni 2023, C-416/23
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StVO: Hebt ein Kreisverkehr eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf?Ra 2024/02/0106 vom 6. März 2025 Medienmitteilungen
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Verfassungswidrige Regelung der anspruchsberechtigten Personen im NÖ Sozialhilfegesetz?A 2024/0001 (Ra 2023/10/0314) vom 11. April 2024, G 63/2024
Anfechtungsanträge an den VfGH
Inhalt

21.07.2017 : 110 kV-Leitung bei Villach: Revision zweier Gemeinden im UVP‑Feststellungsverfahren zurückgewiesen (Umweltrecht)
Ra 2016/04/0118 vom 29. Juni 2017
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. Juni 2017, Ra 2016/04/0118, die Revision zweier Kärntner Gemeinden gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit dem Projekt "110 kV-Netzabstützung Villach" zurückgewiesen. Dem war ein längeres Verfahren vorangegangen, in dem es um die Frage ging, ob für dieses Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes steht nun fest, dass die 110 kV-Leitung ohne Durchführung einer UVP umgesetzt werden kann; die Entscheidung erfolgte aus formalen Gründen:
Für die UVP-Pflicht ist u.a. die Frage maßgeblich, ob die Trassenaufhiebe in die Berechnung der Rodungsfläche einzubeziehen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dazu mit einem unbekämpft gebliebenen Beschluss vom 9. Dezember 2015 die - sowohl die Kärntner Landesregierung, als auch das Bundesverwaltungsgericht und letztlich auch den Verwaltungsgerichtshof bindende - Rechtsansicht vertreten, dass eine solche Einbeziehung nicht zu erfolgen habe. Diese rechtliche Beurteilung konnte daher im gegenständlichen Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden.
Eine Bindung bestand auch an den im genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 vorgegebenen Umfang der Prüfung der Kumulationswirkung, dem im gegenständlichen Verfahren Rechnung getragen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.