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5.11.2024:
StatusRL: Ist die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen?Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017) jeweils vom 14. September 2022, C-608/22 und C-609/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
21.10.2024:
Der Sozialversicherung welchen Staates unterliegt eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-EFTA-Staat und der Schweiz erwerbstätig ist?Ro 2022/08/0003 (EU 2023/0002) vom 9. Mai 2023, C-329/23
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
02.09.2024:
Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. September 2024
Inhalt
21.07.2017 : 110 kV-Leitung bei Villach: Revision zweier Gemeinden im UVP‑Feststellungsverfahren zurückgewiesen (Umweltrecht)
Ra 2016/04/0118 vom 29. Juni 2017
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. Juni 2017, Ra 2016/04/0118, die Revision zweier Kärntner Gemeinden gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit dem Projekt "110 kV-Netzabstützung Villach" zurückgewiesen. Dem war ein längeres Verfahren vorangegangen, in dem es um die Frage ging, ob für dieses Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes steht nun fest, dass die 110 kV-Leitung ohne Durchführung einer UVP umgesetzt werden kann; die Entscheidung erfolgte aus formalen Gründen:
Für die UVP-Pflicht ist u.a. die Frage maßgeblich, ob die Trassenaufhiebe in die Berechnung der Rodungsfläche einzubeziehen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dazu mit einem unbekämpft gebliebenen Beschluss vom 9. Dezember 2015 die - sowohl die Kärntner Landesregierung, als auch das Bundesverwaltungsgericht und letztlich auch den Verwaltungsgerichtshof bindende - Rechtsansicht vertreten, dass eine solche Einbeziehung nicht zu erfolgen habe. Diese rechtliche Beurteilung konnte daher im gegenständlichen Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden.
Eine Bindung bestand auch an den im genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 vorgegebenen Umfang der Prüfung der Kumulationswirkung, dem im gegenständlichen Verfahren Rechnung getragen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.