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Der Sozialversicherung welchen Staates unterliegt eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-EFTA-Staat und der Schweiz erwerbstätig ist?Ro 2022/08/0003 (EU 2023/0002) vom 9. Mai 2023, C-329/23
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02.09.2024:
Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. September 2024
Inhalt
13.10.2017 : Keine automatische österreichische Staatsbürgerschaft für Südtiroler (Staatsbürgerschaftsrecht)
Ra 2017/01/0170, 0171, 0172, 0173 und 0174 jeweils vom 19. September 2017
Verwaltungsgericht Wien hat zu Recht entschieden, dass Südtiroler mit italienischer Staatsbürgerschaft über keine österreichische Staatsbürgerschaft verfügen.
PDF-Dokument (Volltext der Leitentscheidung)
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 19. September 2017, Ra 2017/01/0170, 0171, 0172, 0173 und 0174 die Revisionen von fünf Südtirolern mit italienischer Staatsbürgerschaft als unbegründet abgewiesen, die bei der Wiener Landesregierung die Bestätigung bzw. Feststellung ihrer (österreichischen) Staatsbürgerschaft beantragt hatten. Damit bestätigte er zuvor ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien.
Die Vorfahren der Revisionswerber waren altösterreichische Staatsbürger und in einer Südtiroler Gemeinde heimatberechtigt, die bis zum Ende des 1. Weltkriegs Teil der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie war. Der Staatsvertrag von St. Germain hatte zur Folge, dass alle Personen mit Heimatrecht im Gebiet von Südtirol die Staatsangehörigkeit Italiens erhielten; demnach hatten auch die Vorfahren der Revisionswerber unter Ausschluss der österreichischen Staatsbürgerschaft die italienische Staatsangehörigkeit erhalten.
Die Revisionswerber beriefen sich auf § 24 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1925 und brachten vor, sie seien durch Abstammung österreichischer Staatsbürger, da ihre Vorfahren als Südtiroler durch die genannte Bestimmung die österreichische Staatsbürgerschaft wieder erlangt hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof folgte dem nicht: Die Bestimmung aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1925 umfasste (nur) jene Personen, die durch die sogenannten "Minderheitenschutzverträge", welche mit Polen, der Tschechoslowakei, Jugoslawien und Rumänien abgeschlossen worden waren, die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hatten; sie betraf aber nicht Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Staatsvertrag von St. Germain verloren hatten.
Die Leitentscheidung erfolgte mit dem Erkenntnis Ra 2017/01/0170, die anderen Entscheidungen verweisen auf dieses Erkenntnis.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.