Navigation

-
23.04.2025:
Ausbau der A 22 Donauuferautobahn: Die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist keine Immission im Sinne des UVP-G 2000Ro 2024/06/0026 vom 19. März 2025 Medienmitteilungen
-
9.4.2025:
DSGVO: Handelt es sich bei Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO um „Anfragen“ im Sinn des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, falls ja, unter welchen Voraussetzungen kann die Datenschutzbehörde die Bearbeitung von Beschwerden als „exzessive Anfragen“ im Sinn des Art. 57 Abs. 4 DSGVO verweigern?Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004) vom 27. Juni 2023, C-416/23
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
27.3.2025:
StVO: Hebt ein Kreisverkehr eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf?Ra 2024/02/0106 vom 6. März 2025 Medienmitteilungen
Inhalt

04.12.2017 : "Fixie"-Fahrrad nur mit "starrem Gang" und Vorderbremse nach Fahrradverordnung unzulässig (Straßenverkehrsrecht)
Ro 2016/02/0006 vom 17. November 2017
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. November 2017, Ro 2016/02/0006, entschieden, dass der "starre Gang" bzw. die "starre Nabe" eines sogenannten "Fixed-Gear-Bike" ("Fixie") keine Bremsvorrichtung im Sinne der Fahrradverordnung darstellt.
Nach der Fahrradverordnung muss jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgerüstet sein; mit diesen muss auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt nun fest, dass die Wirkung der Bremsverzögerung bei der starren Nabe allein vom Einsatz der jeweiligen Körperkraft und dem individuellen Geschick des Lenkers abhängt. Die starre Nabe ist somit primär als Antriebsmechanismus und nicht als (eigenständige) Bremsvorrichtung anzusehen. Um den Anforderungen der Fahrradverordnung zu genügen, muss es sich vielmehr um einen eigenen Ausrüstungsgegenstand am Fahrrad handeln, der ausschließlich dem Bremsen eines Fahrrades dient.
Das im konkreten Fall zu beurteilende Fahrrad verfügte lediglich über eine Vorderbremse. Damit war es nicht mit zwei voneinander unabhängigen Bremsvorrichtungen ausgerüstet, sodass es nach der Fahrradverordnung nicht in Verkehr gebracht werden durfte. Das Verwaltungsgericht Wien hatte das im vorangegangenen Verfahren noch anders beurteilt; die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hat der Verwaltungsgerichtshof nun aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.