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Vorabentscheidungsersuchen: Innergemeinschaftlicher Erwerb bei Steuerschuld aufgrund Rechnungslegung?
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Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
13.12.2017 : Unzulässiges Gewinnspiel im ORF: Abschöpfung der Bereicherung muss auch die zur Verfügung gestellte Gewinnsumme berücksichtigen (Rundfunkrecht)
Ro 2017/03/0011 vom 22. November 2017
In welcher Form der ORF Werbung ausstrahlen darf, wird durch das ORF-Gesetz festgelegt; etwa Schleichwerbung ist danach jedenfalls unzulässig. Verstößt der ORF gegen diese Vorgaben, kann die Medienbehörde KommAustria den wirtschaftlichen Vorteil, der dadurch erlangt wurde, für abgeschöpft erklären. Dieser Betrag fließt dann dem Bund zu.
Im Jahr 2014 erklärte die KommAustria gegenüber dem ORF für die rechtswidrige Ausstrahlung des Gewinnspiels "Das große Lotto-Zusatzzahlenspiel im Hitradio Ö3" den Betrag von € 506.550,-- für abgeschöpft. Das Bundesverwaltungsgericht setzte diesen Betrag um € 300.000,--, also um die Höhe der insgesamt ausgespielten Gewinnsumme, herunter. Zu Unrecht, wie der Verwaltungsgerichtshof nun mit Entscheidung vom 22. November 2017, Ro 2017/03/0011, festhielt:
Abzuschöpfen ist nämlich jeder wirtschaftliche Vorteil, der in der Sphäre des ORF eingetreten ist. Die Gewinnsumme über insgesamt € 300.000,-- wurde dem ORF von den Österreichischen Lotterien bereitgestellt. Wenn sich dies in der Sphäre des ORF wirtschaftlich positiv ausgewirkt hat, ist dies auch bei der Festsetzung des Abschöpfungsbetrages zu berücksichtigen.
Für die KommAustria wird in der Regel der Beweis schwierig sein, in welcher Höhe ein wirtschaftlicher Vorteil eingetreten ist. Nach dem ORF-Gesetz kann sie den Betrag daher unter Berücksichtigung aller Umstände schätzen, wenn sie ihn nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermitteln könnte. Dabei kann sie auf ihren Amtssachverstand zurückgreifen und muss ihre Erwägungen in nachvollziehbarer Weise darlegen.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht von einer anderen Ansicht ausgegangen war, wurde seine Entscheidung nun aufgehoben. Es muss nun in der Angelegenheit neuerlich entscheiden und ist dabei an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.