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5.11.2024:
StatusRL: Ist die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen?Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017) jeweils vom 14. September 2022, C-608/22 und C-609/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
21.10.2024:
Der Sozialversicherung welchen Staates unterliegt eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-EFTA-Staat und der Schweiz erwerbstätig ist?Ro 2022/08/0003 (EU 2023/0002) vom 9. Mai 2023, C-329/23
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
02.09.2024:
Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. September 2024
Inhalt
20.04.2018 : Verwaltungsgerichtshof erkennt anerkannten Umweltorganisationen im wasserrechtlichen Verfahren Parteistellung und Beschwerdelegitimation zu (Wasserrecht)
Ra 2015/07/0055 und Ra 2015/07/0152 jeweils vom 28. März 2018
- PDF-Dokument (Volltext der Entscheidung zu Ra 2015/07/0055)
- PDF-Dokument (Volltext der Entscheidung zu Ra 2015/07/0152)
Nach dem WRG 1959, mit dem ua Verpflichtungen aus der Wasserrahmenrichtlinie (z.B. Verschlechterungsverbot) umgesetzt werden, kommt anerkannten Umweltorganisationen in wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu; ihnen ist es nach der innerstaatlichen Rechtslage daher auch nicht möglich, die in solchen Verfahren ergangenen Bescheide vor den Landesverwaltungsgerichten in Beschwerde zu ziehen.
Der EuGH erachtete in seinem - über ein Vorabentscheidungsansuchen des Verwaltungsgerichtshofes ergangenen - Urteil vom 20. Dezember 2017, C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Aarhus-Konvention und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union diese innerstaatliche Rechtslage als nicht unionsrechtskonform. Einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation müsse vielmehr die Möglichkeit zustehen, einen Bescheid, mit dem möglicherweise gegen eine Verpflichtung aus der Wasserrahmenrichtlinie (z.B. Verschlechterungsverbot) verstoßen werde, vor den Landesverwaltungsgerichten anzufechten; wenn dieses Recht eine Parteistellung vor der Behörde voraussetze, dann komme einer solchen Umweltorganisation auch Parteistellung im behördlichen Verfahren zu. Könne die Umweltorganisation aber wie im Ausgangsverfahren nicht damit rechnen, als Partei einem Verfahren beigezogen zu werden, so könne ihr auch nicht die Bestimmung des § 42 AVG über den Verlust der Parteistellung mangels rechtzeitig erhobener relevanter Einwendungen entgegen gehalten werden.
Der VwGH entschied mit dem oben erstgenannten Erkenntnis über die Revision in dem dem Vorabentscheidungsansuchen zu Grunde liegenden Verfahren. Er hob das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf, weil der Beschwerde der anerkannten Umweltorganisation zu Unrecht der Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG entgegen gehalten worden war. Der Umweltorganisation, die nicht davon ausgehen konnte, in diesem Verfahren als Verfahrenspartei behandelt zu werden, kann nicht vorgehalten werden, nicht rechtzeitig wasserrechtlich relevante Einwendungen im Verfahren erstattet zu haben.
In dem Fall, der dem oben zweitgenannten Erkenntnis zu Grunde liegt, ging es ebenfalls um die Parteistellung einer anerkannten Umweltorganisation (wieder vor dem Hintergrund eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens); das Steiermärkische Landesverwaltungsgericht hatte einer solchen Umweltorganisation die begehrte Parteistellung nicht zuerkannt. Gestützt auf das Urteil des EuGH behob der Verwaltungsgerichtshof auch dieses Erkenntnis; der anerkannten Umweltorganisation wäre demnach die Parteistellung im Verfahren vor der Behörde zuzuerkennen gewesen.
Kontakt für Rückfragen:
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Wolfgang Köller
Telefon: (01) 531 11 - 241
E-Mail: medien@vwgh.gv.at
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.