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5.11.2024:
StatusRL: Ist die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen?Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017) jeweils vom 14. September 2022, C-608/22 und C-609/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
21.10.2024:
Der Sozialversicherung welchen Staates unterliegt eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-EFTA-Staat und der Schweiz erwerbstätig ist?Ro 2022/08/0003 (EU 2023/0002) vom 9. Mai 2023, C-329/23
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
02.09.2024:
Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. September 2024
Inhalt
24.04.2020
:
Der Verwaltungsgerichtshof kommt auch in Zeiten der Covid-19-Pandemie seiner Aufgabe als höchste Rechtsschutzinstanz in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten nach
Um die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verwaltungsgerichtshofes zu schützen, die behördlichen Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus zu unterstützen und die Erfüllung der Aufgaben des Verwaltungsgerichtshofes sicherzustellen, wurden am Beginn der Pandemie die hierfür notwendigen Maßnahmen ergriffen.
Dazu gehört eine Beschränkung der Nutzung des Dienstgebäudes für die Öffentlichkeit; es finden bis auf weiteres kein Parteienverkehr und keine Führungen für Besuchergruppen statt.
Auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt es Änderungen. Der auf die derzeitige Krisensituation angepasste Dienstbetrieb umfasst Tätigkeiten im Amtsgebäude, soweit dies zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist, sowie die Aktenbearbeitung im "home-office".
Durch das 2. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, Senatsbeschlüsse auch im Fünfersenat (sowie bereits für den Dreiersenat und die Vollversammlung) im Umlaufweg herbeizuführen. Senatssitzungen mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder sind somit für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich und finden auch nicht statt.
Die für den jetzigen Krisenfall eingerichtete Infrastruktur und die speziellen gesetzgeberischen Maßnahmen erlauben es auch, die vielen komplexen und rechtlich anspruchsvollen Verfahren wie bisher weiterzuführen und zeitnahe Entscheidungen zu treffen. Insbesondere können auch Entscheidungen in dringenden Angelegenheiten, etwa über Anträge auf aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, ohne Verzug getroffen und den Parteien zur Kenntnis gebracht werden.
Eine Erleichterung für Parteien und Rechtsanwälte haben die vom Gesetzgeber gewährten Änderungen bei den Fristen und Fristabläufen gebracht.
Es hat sich gezeigt, dass die getroffenen Maßnahmen trotz der zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bewirkten Einschränkungen einen effektiven Dienstbetrieb erlauben und es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglichen, auch in dieser Situation seine Aufgabe als Garant des Rechtsstaates zu erfüllen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist damit auch in der aktuellen Situation in der Lage, anhängige und neu eingebrachte Verfahren weiterhin zu bearbeiten und in dringenden Fällen unverzüglich zu entscheiden.