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10.09.2019 Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. September 2019

Der Herr Bundespräsident hat mit Wirksamkeit vom 1. September 2019 Dr. Meinrad Handstanger und Dr. Robert Schick zu Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes sowie Dr. Herta Bayjones und Dr. Dietlinde Hinterwirth zu Senatspräsidentinnen des Verwaltungsgerichtshofes ernannt.

Dr. Meinrad Handstanger wurde nach seiner langjährigen Tätigkeit im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes mit 1. Jänner 1996 zum Hofrat des Verwaltungsgerichthofes ernannt. Hier war er stets mit einer Vielzahl an unterschiedlichen Materien konfrontiert, zu denen beispielsweise das UVP-Gesetz, das Jagd- und Fischereirecht oder die Angelegenheiten der Luftfahrt gehörten. Diese Materien wird Dr. Handstanger in seiner neuen Funktion als Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes als Vorsitzender des Senates 3 weiter judizieren, zudem hat er den „Vergabesenat“ (Senat 4) übernommen.

Dr. Herta Bayjones war in den 80er- und 90er-Jahren als Richterin am Bezirks- und Landesgericht tätig und wurde am 1. Jänner 1996 zur Richterin des OLG Wien ernannt. Ein Jahr später erfolgte die Ernennung zur Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes. Hier wurde  Dr. Bayjones in unterschiedlichen Materien eingesetzt, insbesondere im Dienst- und zuletzt im Baurecht. Dem Baurecht wird Dr. Bayjones auch als Senatspräsidentin treu bleiben, indem sie den Vorsitz des Senates 5 übernommen hat.

Dr. Robert Schick wurde während seiner Zeit als Vertragsbediensteter im Bundeministerium für Inneres dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst dienstzugeteilt, wo er zuletzt bis zu seiner Ernennung zum Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes am 1. Jänner 1997 als Abteilungsleiter tätig war. Im Verwaltungsgerichtshof war Dr. Schick zunächst im Asyl- und Niederlassungsrecht spezialisiert, um sich dann vor allem dem Dienstrecht zu widmen. Vielfältige Materien in den Senaten 10 und 11 kompletierten seine Berichtertätigkeit.  Als Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes bleibt Dr. Schick dem Senat 11 als Vorsitzender treu und hat zudem den Senat 17 mit der Schwerpunktmaterie Glücksspielangelegenheiten übernommen.

Dr. Dietlinde Hinterwirth war bereits nach der Gerichtspraxis als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Verwaltungsgerichtshof tätig. Nach einer Dienstzuteilung zum Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wurde sie dort in den Planstellenbereich übernommen und nur einige Jahre später am 1. Jänner 1997 zur Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes ernannt. In ihrer mehr als zwanzigjährigen Tätigkeit hat Dr. Hinterwirth vom Asylrecht über das Dienstrecht oder das Baurecht eine Vielzahl an Rechtsbereichen judiziert. Sie ist als Senatspräsidentin ihren „Herkunftsmaterien“, dem Wasserrecht und der Bodenreform, wo sie lange Jahre als Berichterin tätig war, treu geblieben und hat daneben einen Asylsenat übernommen.

Der Herr Bundespräsident hat mit Wirksamkeit vom 1. September 2019 Dr. Bernd Terlitza, Mag. Philipp Cede, LL.M. und Dr. Simon Himberger, LL.M. BSc, zu Hofräten des Verwaltungsgerichtshofes sowie Drin. Anke Sembacher zur Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes ernannt.

Dr. Bernd Terlitza war von 1998 bis 2002 Assistent an der Karl-Franzens-Universität Graz und absolvierte danach die Gerichtspraxis sowie den richterlichen Vorbereitungsdienst. Nach Ablegung der Richteramtsprüfung wurde er zum Richter des Landesgerichtes Krems/Donau ernannt verbunden mit einer Zuteilung zum damaligen Bundesministerium für Justiz. Weitere richterliche Stationen waren das Landesgericht für Strafsachen Graz sowie das BG Graz-Ost, von wo er 2011 zum Richter des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ernannt wurde. Seit 1. Februar 2014 war Dr. Terlitza Richter des OLG Wien, wo er in allgemeinen zivilrechtlichen Streitsachen sowie im Patent- und Markenrecht eingesetzt war.

Mag. Philipp Cede, LL.M., war nach Verwaltungspraktika und Absolvierung der Gerichtspraxis lange Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Verfassungsgerichtshof tätig. Dazu kam eine Tätigkeit in der Tiroler Landesverwaltung in den Jahren 2004 bis 2006 sowie eine Dienstzuteilung zum Bundeskanzleramt, in dessen Planstellenbereich Mag. Cede in den Jahren 2012 und 2013 übernommen wurde. Dazwischen absolvierte er das Post-Graduate Studium „International Tax Law“ (LL.M). Seit 1. Jänner 2014 bis zu seiner Ernennung am Verwaltungsgerichtshof war Mag. Cede Richter am Bundesverwaltungsgericht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag dort im Asyl- und Fremdenrecht, in sozialrechtlichen Materien und im Finanzmarktaufsichtsrecht.

Dr. Simon Himberger, LL.M. BSc, war von 2002 bis 2008 in der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH juristisch tätig und absolvierte in der Folge die Gerichtspraxis. Nach der Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst legte Dr. Himberger im Jahre 2011 die Richteramtsprüfung ab. Es folgten mehr als drei Jahre staatsanwaltschaftliche Tätigkeit, davon rund zwei Jahre bei der WKStA, bevor Dr. Himberger 2015 zum Richter ernannt wurde. Zuletzt war er zur Hälfte im Evidenzbüro des OGH, wo er vor allem mit Amtshaftungssachen zu tun hatte, und zur Hälfte in einer allgemeinen Abteilung beim Handelsgericht Wien tätig.

Drin. Anke Sembacher war von 2002 bis 2006 beim Verein Europäisches Trainings- und Forschungszentrum als wissenschaftliche Mitarbeiterin juristisch tätig. Daneben arbeitete sie von 2005 bis 2006 auch als Assistentin des Völkerrechtsinstitutes der Universität Graz. Der Gerichtspraxis von 2007 bis 2008 schloss Drin. Sembacher eine Konzipiententätigkeit an, bevor sie ab September 2008 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Verfassungsgerichtshof tätig war. Dort wurde sie vor allem im Asyl- und Fremdenrecht, Finanzmarktrecht, Vergaberecht und in Abgabeverfahren eingesetzt. Mit 1. Jänner 2014 wurde Drin. Sembacher zur Richterin des Bundesverwaltungsgerichts ernannt, wo sie im Bereich des Finanzmarkt- und Asylrechts judizierte.

Kontakt für Rückfragen: 
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Mag.Dr. Wolfgang Köller
Telefon: (01) 531 11 - 241
E-Mail: medien@vwgh.gv.at


Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.