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7.3.2025:
BAO: Zur Anwendung der BAO durch die Landesverwaltungsgerichte und der Wirksamkeit elektronischer GenehmigungenRa 2024/13/0081 vom 19. Februar 2025 Medienmitteilungen
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Inhalt

7.3.2025 : BAO: Zur Anwendung der BAO durch die Landesverwaltungsgerichte und der Wirksamkeit elektronischer Genehmigungen
Ra 2024/13/0081 vom 19. Februar 2025
Im vorliegenden Fall genehmigte ein Richter des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine Erledigung (Erkenntnis) in einer Abgabenangelegenheit (Wasserbezugsgebühr) im Wege einer elektronischen Genehmigung (im Unterschied zu einer Unterschrift auf der Urschrift).
Der VwGH hatte dabei zu prüfen, ob die Erledigung dadurch wirksam genehmigt wurde. Dafür hatte er zunächst die Frage zu lösen, welches Verfahrensrecht im vorliegenden Fall zur Anwendung kam.
Dazu führte er aus, dass gemäß Art. 136 Abs. 2 B‑VG das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt wird. In diesem Sinne ist das VwGVG ergangen, welches in § 1 klarstellt, dass es von Verwaltungsgerichten mit Ausnahme das Bundesfinanzgerichts anzuwenden ist und in § 17 anordnet, dass subsidiär das AVG, die BAO und sonstige maßgebliche Verfahrensbestimmungen anzuwenden sind. Das Bundesfinanzgericht ist nach Art. 131 Abs. 3 B‑VG für jene Abgabeangelegenheiten zuständig, die unmittelbar von den Abgabenbehörden des Bundes besorgt werden und hat seine Verfahrensbestimmungen in der BAO. Der Gesetzgeber hatte dabei nach den Erläuterungen des § 17 VwGVG vor Augen, dass es auch Abgabenangelegenheiten gebe, die nicht unmittelbar von Abgabenbehörden des Bundes besorgt würden (und somit keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts begründen), weshalb eine subsidiäre Anwendung der BAO auch von den übrigen Verwaltungsgerichten erforderlich sei. Es sei daher in bestimmten Abgabenangelegenheiten das VwGVG und subsidiär die BAO anzuwenden.
Die BAO regelt wiederum in § 2a, dass ihre Bestimmungen auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden sind, soweit sie im Verfahren vor der Abgabenbehörde gelten, und in einem solchen Fall das VwGVG (später ergänzt um eine Ausnahme der Bestimmungen zu Rechtspflegern in Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder) nicht zur Anwendung kommt (§ 2a zweiter Satz). Eine Einschränkung auf unmittelbar von Bundesbehörden besorgte Abgabenangelegenheiten erfolgt hier nicht. Es kommt daher zu keiner Anwendung des VwGVG in Abgabenangelegenheiten (im Bereich der BAO).
In Hinblick auf die zeitlich jüngere Ergänzung des § 2a BAO löste der VwGH diesen Widerspruch dahingehend auf, dass die Verwaltungsgerichte auch der Länder in jenen Abgabenangelegenheiten, die in erster Instanz von anderen Abgabenbehörden als jenen des Bundes besorgt werden, die BAO und nicht das VwGVG anzuwenden haben.
Sodann prüfte der VwGH, ob die Genehmigung der Erledigung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auf Grundlage der BAO wirksam erfolgte.
Nach dem AVG wäre zwischen der Genehmigung einer Erledigung und der Beurkundung dieses Willensaktes (Bescheid, Erkenntnis, etc.) einerseits und der Ausfertigung andererseits zu unterscheiden. Die Erledigung ist mit einer Unterschrift auf der Urschrift oder elektronisch in Form eines Verfahrens zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung zu genehmigen. Ausfertigungen haben u.a. den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Elektronische Ausfertigungen (etwa eine PDF-Datei) bzw. deren Ausdrucke sind mit einer Amtssignatur zu versehen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung genehmigt worden ist.
Liegt keine wirksame Genehmigung vor, kann dies nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden. Vielmehr ist eine Ausfertigung nur dann rechtswirksam, wenn ihr auch eine wirksame Erledigung zugrunde liegt.
Auch die BAO sieht Mindestanforderungen für Erledigungen vor, wozu insbesondere die Unterfertigung der Erledigung zählt.
Der VwGH verwies auf die historische Entwicklung der maßgeblichen Bestimmungen der BAO. Erst seit 2018 enthält die BAO auch ausdrückliche Regelungen für die interne Genehmigung: In § 280 BAO ist vorgesehen, dass die Urschrift und Ausfertigungen eine Unterschrift (des Richters bzw. Senatsvorsitzenden) zu enthalten haben. Ausfertigungen können an Stelle der Unterschrift beglaubigt werden.
Der VwGH stellte klar, dass § 280 einerseits nicht nur für das Bundesfinanzgericht, sondern auch für alle Landesverwaltungsgerichte, wenn sie Abgabenangelegenheiten entscheiden, gilt und andererseits die Regelung darin, die Urschrift hat die Unterschrift „zu enthalten“, so zu verstehen ist, dass damit keine Aussage über die Art und Weise der Genehmigung getroffen wird. Vielmehr ist anzunehmen, dass neben einer Unterschrift auf der Urschrift auch eine elektronische Genehmigung zur Wirksamkeit der Erledigung führt, so der VwGH.
Da somit eine rechtswirksame Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht erlassen wurde, konnte der VwGH diese in weiterer Folge prüfen. In der Sache hob der VwGH das Erkenntnis wegen Verfahrensfehlern auf.
Kontakt für Rückfragen:
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail:medien@vwgh.gv.at
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