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15.10.2018 VwGH bestätigt Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit

Ra 2018/01/0364 vom 25. September 2018

Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die (österreichische) Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

In der vorliegenden Rechtssache stellte die Salzburger Landesregierung fest, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum 18. Februar 2000 bis 1. November 2015 verloren habe. Diesem Bescheid lag eine der Behörde vom Bundesministerium für Inneres übermittelte türkische Wählerevidenzliste für den Amtsbereich des türkischen Generalkonsulates in Salzburg zugrunde.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab. Es stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass der Revisionswerber aufgrund eines im maßgeblichen Zeitraum gestellten Antrags die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben habe, ohne zuvor die Bewilligung zur Beibehaltung erhalten zu haben.

Im Rahmen der Beweiswürdigung legte das Landesverwaltungsgericht dar, dass nur eine türkische Behörde eine solche vom Bundesministerium für Inneres übermittelte Liste von 29.602 Datensätzen mit jeweils zwölf personenbezogenen Dateninformationen pro Datensatz anlegen könne, sodass es sich bei dieser Liste um eine türkische Wählerevidenz handle. Überdies entspreche die Anzahl der Datensätze dieser Liste exakt der Anzahl der - laut oberster türkischer Wahlbehörde - für den Amtsbereich des Generalkonsulats in Salzburg wahlberechtigten Personen. Ebenso begründete das Landesverwaltungsgericht anhand der elfstelligen vom türkischen zentralen Verwaltungsregistrierungssystem erzeugten Identitätsnummer, dass der dem Revisionswerber zugeordnete Datensatz den Revisionswerber betreffe. Nach der türkischen Gesetzeslage seien nur türkische Staatsangehörige mit vollendetem 18. Lebensjahr wahlberechtigt. Aus dem Umstand, dass sich der Revisionswerber in der Wählerevidenz befinde, sei daher zu schließen, dass er wieder die türkische Staatsangehörigkeit verliehen bekommen habe. Für eine versehentlich "antraglose" Wiederverleihung durch ein Hinwegsetzen der Vollzugspraxis der türkischen Behörden über die eindeutige türkische Rechtslage, die hierfür einen Antrag voraussetze, gebe es keine Anhaltspunkte. Mit der Kündigung des Übereinkommens über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen (CIEC Nr. 8) mit Wirksamkeit 30. September 2010 seitens der Türkei seien von Amts wegen keine personenbezogenen Auskünfte von den türkischen Behörden zu bekommen, weshalb der Revisionswerber verpflichtet sei, an der Erhebung seiner personenbezogenen Daten aus der Türkei mitzuwirken. Dieser Mitwirkungspflicht sei der Revisionswerber nicht nachgekommen, weshalb davon auszugehen sei, dass er aufgrund eines Antrags seinerseits die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben habe.

Der VwGH wies die dagegen erhobene Revision, die sich im Wesentlichen gegen die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung wandte, zurück. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der VwGH als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen. Eine demgegenüber eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende, die Rechtssicherheit beeinträchtigende unvertretbare Beweiswürdigung zeigte die Revision nicht auf. Die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes war vielmehr schlüssig und nachvollziehbar. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gemäß § 27 Abs. 1 StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht - wie in Bezug auf türkische Behörden - unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb seiner Mitwirkung bedarf. Trotz wiederholter Aufforderungen der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts zur Vorlage diverser Unterlagen, vor allem eines Auszugs aus dem türkischen Personenstandsregister hat der Revisionswerber nicht nachvollziehbar begründet, weshalb ihm die Vorlage entsprechender Auszüge aus türkischen Registern bzw. Aktenabschriften zum Nachweis, dass er im maßgeblichen Zeitraum weder einen Antrag auf (Wieder-)Verleihung gestellt hat, noch aufgrund dessen in den türkischen Staatsverband wiederaufgenommen wurde, nicht möglich gewesen sei. Das Abstellen auf die Mitwirkungspflicht des Revisionswerbers stellt somit keine unzulässige Umkehr der Beweislast dar.


Kontakt für Rückfragen: 
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Wolfgang Köller
Telefon: (01) 531 11 - 241
E-Mail: medien@vwgh.gv.at


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