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Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
27.07.2022 : "Augartenbucht" in Graz: Zur Parteistellung von Umweltorganisationen im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren
Ra 2019/07/0112-0113 vom 30. Juni 2022
Der vorliegende Fall betrifft die Umgestaltung des linken Murufers beim Augarten in Graz ("Augartenabsenkung" zur Schaffung der "Augartenbucht").
Mit Bescheid vom Jänner 2019 erteilte der Bürgermeister der Stadt Graz der Stadt Graz die wasserrechtliche Bewilligung für die Augartenabsenkung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG).
Gegen den Bescheid erhoben mehrere nach dem UVP-G anerkannte Umweltorganisationen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG). Sie brachten dazu vor, dass ihnen bei Bewilligungsverfahren für Vorhaben, die Auswirkungen auf den Gewässerzustand haben könnten (§ 104a WRG), nach dem WRG eine Beteiligtenstellung und die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde zukämen. § 104a WRG sieht besondere Bewilligungsvoraussetzungen für ein Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand vor. Es sei ihnen auch aus unionsrechtlichen Gründen zur Einhaltung von Umweltbestimmungen Zugang zu einem Gericht einzuräumen. Darüber hinaus stehe die Augartenabsenkung als Auflage im Zusammenhang mit dem Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren (UVP-Verfahren) des Murkraftwerks. Der Bürgermeister der Stadt Graz sei daher gar nicht zuständig gewesen, sondern vielmehr die UVP-Behörde.
Das LVwG wies alle Beschwerden der Umweltorganisationen mangels Parteistellung zurück. Es argumentierte, dass anerkannten Umweltorganisationen in wasserrechtlichen Verfahren zwar Beteiligungs- und Anfechtungsrechte zukämen. Das Recht, einen Verstoß gegen § 104a WRG geltend zu machen, stehe den anerkannten Umweltorganisationen jedoch dann nicht zu, wenn (etwaige) negative Auswirkungen eines Vorhabens auf den Gewässerzustand von "vornherein ausgeschlossen" werden könnten. Weil dies hier der Fall sei, könnten Sie keine Beschwerde erheben. Weiters bestehe zwischen der Augartenabsenkung und dem Murkraftwerk kein (ausreichender) sachlicher Zusammenhang, die Augartenabsenkung betreffe somit nicht das UVP-Verfahren des Kraftwerks. Auch zur UVP-Frage sei daher eine Beschwerde von Umweltorganisationen nicht zulässig.
Zwei Umweltorganisationen erhoben gegen den Beschluss des LVwG eine Revision an den VwGH.
Der VwGH setzte sich zunächst mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen anerkannte Umweltorganisationen eine Beschwerde wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 104a WRG erheben können.
Dazu hielt er fest, dass im WRG für anerkannte Umweltorganisationen das Recht geschaffen wurde, einen Verstoß gegen § 104a WRG mit einer Beschwerde geltend machen zu können. Dabei hängt die Beschwerdemöglichkeit nicht davon ab, ob die Wasserrechtsbehörde von einem Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand ausgegangen ist oder ob ein solches Vorhaben bewilligt werden könnte. Vielmehr müssen Umweltorganisationen die Möglichkeit haben, eine solche Beurteilung im Beschwerdeweg überprüfen lassen zu können.
Umgekehrt müssen die anerkannten Umweltorganisationen in einer Beschwerde auch auf § 104a WRG Bezug nehmen und vorbringen, warum sie davon ausgehen, dass ein Vorhaben gegen diese Bestimmung verstößt.
Im vorliegenden Fall haben die revisionswerbenden Umweltorganisationen in ihrer Beschwerde zwar formal auf § 104a WRG Bezug genommen, inhaltlich aber keine Verschlechterung des Gewässerzustandes behauptet, weshalb ihre Beschwerden nach dem WRG tatsächlich zurückzuweisen gewesen wären.
Allerdings besteht für Umweltorganisationen auch die Möglichkeit, die Entscheidung zur Frage, ob für ein Vorhaben verpflichtend eine UVP durchzuführen ist, im Beschwerdeweg überprüfen zu lassen. Zu diesem Zweck kommt den Umweltorganisationen im jeweiligen Genehmigungsverfahren eine (auf diese Frage beschränkte) Parteistellung zu. Aber auch dies setzt voraus, dass die Umweltorganisationen das Vorliegen einer UVP-Pflicht - zumindest - "denkmöglich" begründet darlegen.
Diese Voraussetzung haben die Umweltorganisationen im vorliegenden Fall auch erfüllt und somit auf Grundlage ihrer (beschränkten) Parteistellung hinsichtlich der Frage der UVP-Pflicht eine zulässige Beschwerde erhoben.
Der VwGH hob daher den Zurückweisungsbeschluss des LVwG auf.
Ob tatsächlich eine Pflicht zur Durchführung einer UVP für die Augartenabsenkung besteht, war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (der VwGH hat sich dazu auch nicht geäußert). Vielmehr ging es nur um die Frage, ob das LVwG zurecht die Beschwerdeberechtigung der Umweltorganisationen verneint hat.
Das LVwG hat nunmehr auf Grund der Beschwerden der Umweltorganisationen die Frage zu prüfen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen gewesen wäre.
Siehe im Übrigen betreffend die "Augartenabsenkung" die Entscheidung des VwGH zur Parteistellung von Umweltorganisationen im naturschutzrechtlichen Verfahren: Ra 2019/10/0081, 0082 vom 18. Dezember 2020.
Volltext der Entscheidung