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Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
16.12.2022 : Zur Bedarfsprüfung von selbständigen Ambulatorien nach den Strukturplänen Gesundheit
Ra 2020/11/0069 vom 6. Dezember 2022
Die Wiener Landesregierung und das über Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht Wien bejahten den Bedarf und stellten diesen im Sinne des Antrags fest.
Dagegen erhob die Ärztekammer für Wien Revision an den VwGH.
§ 5 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr. KAG) sieht vor, dass die Errichtung sowie die Änderung (hier: Erweiterung) eines selbständigen Ambulatoriums einer Bewilligung bedarf. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein Bedarf besteht. Ein solcher Bedarf besteht dann, wenn es durch die Errichtung (Erweiterung) eines Ambulatoriums zu einer Verbesserung des Versorgungsangebotes kommt.
Der VwGH hatte sich im vorliegenden Verfahren erstmals mit einer solchen Bedarfsprüfung im System der verbindlichen Zielsteuerung Gesundheit durch den Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und den Regionalen Strukturplan Gesundheit Wien (RSG) auseinanderzusetzen.
Gemäß § 5 Abs. 3a Wr. KAG ist dann, wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang im ÖSG bzw. RSG geregelt und durch Verordnung für verbindlich erklärt wurde, der Bedarf ausschließlich durch Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Die Prüfung der Plankonformität des Vorhabens stellt in diesem Fall die Bedarfsprüfung selbst dar. Ist das Vorhaben hingegen nicht in einer solchen Verordnung enthalten, erfolgt die Bedarfsprüfung wie bisher iW durch Beurteilung der Auslastung der bestehenden Gesundheitsanbieter im Einzugsgebiet des beantragten Ambulatoriums.
Der VwGH hegte zunächst Zweifel an der Verfassung- bzw. Gesetzmäßigkeit unter anderem von Teilen jener Verordnungen, mit welchen der ÖSG bzw. RSG für verbindlich erklärt wurden, und stellte einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Überprüfung dieser Bestimmungen. Der Verfassungsgerichtshof sprach allerdings aus, dass die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht gesetzwidrig waren und hob diese nicht auf, sodass sie vom VwGH weiterhin anzuwenden waren.
Im vorliegenden Fall führte der VwGH zunächst aus, dass die Wiener Ärztekammer auch dann Parteistellung und das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht und (gegen dessen Entscheidung) der Revision an den VwGH hat, wenn die Bedarfsprüfung durch Überprüfung der Plankonformität des Vorhabens mit dem ÖSG bzw. RSG erfolgt. Die Revision der Wiener Ärztekammer war daher zulässig.
Für die Phase-II-Rehabilitation bestanden verbindliche Vorgaben im ÖSG bzw. RSG, weswegen der Bedarf lediglich durch Abgleich des Vorhabens mit diesen Vorgaben zu überprüfen war. Obwohl das Einzugsgebiet des Ambulatoriums neben Wien auch Teile von Niederösterreich und des Burgenlands umfasste, prüfte das Verwaltungsgericht Wien den Bedarf nur durch Abgleich mit den Planungsvorgaben für Wien, wo das Ambulatorium seinen Standort hat. Da in Wien bislang kein solcher Therapieplatz für Onkologische Rehabilitation angeboten wurde, bejahte das Verwaltungsgericht den Bedarf. Dies wurde vom VwGH bestätigt.
Für die Phase-III-Rehabilitation bestanden keine verbindlichen Planungsvorgaben im ÖSG bzw. RSG, weswegen die Bedarfsprüfung (wie bisher) durch Überprüfung der Auslastung bestehender Anbieter im Einzugsgebiet des Ambulatoriums erfolgte. Das Verwaltungsgericht Wien stellte dazu fest, dass im Einzugsgebiet kein anderer Anbieter ambulante Rehabilitationsverfahren für Onkologische Rehabilitation durchführt. Diese Annahme wurde von der Wiener Ärztekammer bekämpft, doch gelangte der VwGH zum Schluss, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts und folglich die Bejahung des Bedarfs nicht rechtswidrig waren.
Der VwGH wies daher die Revision der Ärztekammer für Wien insgesamt als unbegründet ab.
Volltext der Entscheidung