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25.01.2022 Beantwortung der im BGBl. I Nr. 55/2020 kundgemachten Rechtsfragen gemäß § 38a VwGG: Die Strafbemessung gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz Glücksspielgesetz (GSpG) ist mit dem Unionsrecht vereinbar

Ra 2020/17/0013 vom 10. Dezember 2021

Im Anlassverfahren war der Geschäftsführer einer Gesellschaft bereits rechtskräftig schuldig erkannt worden, dass diese Gesellschaft verbotene Ausspielungen mit zehn Glücksspielautomaten unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Über den Revisionswerber wurden in dem nunmehrigen Revisionsverfahren zu Grunde liegenden zweiten Verfahren vom Verwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG zehn Geldstrafen zu jeweils € 4.000,-- sowie zehn Ersatzfreiheitsstrafen zu je einem Tag verhängt (insgesamt sohin € 40.000,-- Geldstrafen sowie zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafen). Weiters wurden dem Revisionswerber die Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

Der VwGH hegte aus Anlass der auf die Verhängung der Strafen beschränkten Revision Zweifel, ob die Strafbestimmungen des GSpG mit dem Unionsrecht unter Hinweis auf bisherige Rechtsprechung des EuGH (u.a. RS Maksimovic) vereinbar waren. Daher stellte der VwGH mit Beschluss vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013 (EU 2020/0002), ein Vorabentscheidungsansuchen an den EuGH.

Gleichzeitig fasste der VwGH einen Beschluss nach § 38a VwGG, Ra 2020/17/0013-7 (siehe auch BGBl. I Nr. 55/2020), weil er Grund zur Annahme hatte, dass eine erhebliche Anzahl von Revisionen eingebracht werden wird, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind.

Mit Urteil vom 14. Oktober 2021, C-231/20, beantwortete der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen dahingehend, dass ein nationales Gericht, das die gegen einen Verstoß gegen das Glücksspielmonopol vorgesehene Strafsanktion anzuwenden hat, speziell zu prüfen hat, ob diese mit dem Unionsrecht (hier Dienstleistungsfreiheit) vereinbar ist. Der EuGH führte weiter aus, dass das Unionsrecht Strafbemessungen, wie sie in § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG vorgesehenen sind, nicht entgegensteht.

Gleichzeitig mit der Erledigung des Anlassverfahrens (siehe unten) beantwortete der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, die im BGBl. I Nr. 55/2020 kundgemachten Rechtsfragen gemäß § 38a VwGG nunmehr wie folgt:

„Die Rechtsgrundlagen

I) für die Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 13/2014,

II) für die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG und

III) für die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013,

sind grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Art. 56 AEUV und Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) vereinbar.“

Im Übrigen hob der VwGH im Anlassverfahren die angefochtene Entscheidung dennoch auf, weil das Verwaltungsgericht die Anzahl der Glücksspielautomaten unzulässigerweise zweimal berücksichtigte – sowohl beim herangezogenen Strafsatz als auch bei der tatsächlichen Strafbemessung – und dadurch gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen hatte.

Volltext der Entscheidung

Kontakt für Rückfragen: 
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Mag. Dr. Wolfgang Köller
Telefon: (01) 531 11 - 241
E-Mail: medien@vwgh.gv.at


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