Navigation
-
13.12.2024:
Vorabentscheidungsersuchen: Innergemeinschaftlicher Erwerb bei Steuerschuld aufgrund Rechnungslegung?
EU 2024/0004 (Ra 2023/15/0003) vom 23. Oktober 2024
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
29.11.2024:
Vorabentscheidungsersuchen: „garantierte“ Steuerbefreiung von Goldmünzen als Anlagegold?EU 2024/0003 (Ra 2022/16/0107) vom 24. Oktober 2024
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
5.11.2024:
StatusRL: Ist die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen?Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017) jeweils vom 14. September 2022, C-608/22 und C-609/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
12.4.2024 : ORF-G: Zur Zulässigkeit von Sendungen wie „Lotto 6 aus 45“, „Brieflos-Show“ und anderen im ORF
Ra 2022/03/0300, Ro 2023/03/0003-0009 vom 13. März 2024
Mehrere österreichische Privatsender erhoben - vertreten durch den Verband Österreichischer Privatsender (VÖP) - Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), in der sie die Zulässigkeit von Sendungen wie „Lotto 6 aus 45 (mit Joker)“, „Money Maker“, „Bingo“ und „Brieflos-Show“ in TV-Programmen des ORF anzweifelten, weil dabei Produkte der Österreichischen Lotterien GmbH (ÖLG) werbewirksam zu stark in den Mittelpunkt der Sendungen gestellt würden und ihr ein unzulässiger Einfluss auf den Programminhalt eingeräumt werde.
Nachdem die KommAustria und daran anschließend das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde teilweise stattgegeben und sie teilweise abgewiesen hatten, wurde der VwGH sowohl vom ORF als auch den Privatsendern mit Revision angerufen.
In der nun getroffenen Entscheidung stellte der VwGH klar, dass sämtliche in Beschwerde gezogenen Sendungen als solche mit Produktplatzierungen der ÖLG einzustufen gewesen wären. Bei der Produktplatzierung wird das Produkt eines Anbieters (hier: der ÖLG) in die Handlung der Sendung eingebaut. Dass dadurch mittelbar auch eine Werbewirkung für das Produkt erzielt wird, ist anders als bei der Werbung ein bloßer Nebeneffekt.
Für Produktplatzierung sieht § 16 Abs. 5 ORF-G (in Umsetzung der einschlägigen Richtlinie der EU) u.a. vor, dass durch Inhalt oder die Platzierung der Produktplatzierung keinesfalls die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des ORF beeinträchtigt werden darf (Z 1). In Sendungen mit Produktplatzierung darf nicht unmittelbar zum Kauf des Produkts aufgefordert werden (Z 2) und das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden (Z 3).
Der VwGH führte aus, dass die mediale Unterstützung von Produkten der ÖLG in TV-Programmen des ORF die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des ORF nicht beeinträchtigt, weil der ÖLG lediglich ein Vorschlagsrecht für die Gestaltung der Sendungen zugekommen, die Letztentscheidung aber beim ORF verblieben sei. Der behauptete Verstoß gegen
§ 16 Abs. 5 Z 1 ORF-G liegt daher nicht vor.
In den Sendungen des ORF wurde aber verbotenerweise unmittelbar zum Kauf von Losen der ÖLG aufgefordert. Der VwGH präzisierte, dass eine unzulässige „unmittelbare Kaufaufforderung“ vorliegt, wenn das Produkt nicht bloß in der Sendung vorkommt, sondern auch noch speziell verkaufsfördernd präsentiert wird. Dies war in den Sendungen des ORF zu bejahen, weil die Moderationen der Sendungen so gestaltet waren, dass das Publikum darin auch eine Aufforderung zum Erwerb von Teilnahmescheinen (Losen) für weitere Glücksspiele der ÖLG wegen der besonders attraktiven Gewinnchancen erblicken konnte. Dadurch wurde § 16 Abs. 5 Z 2 ORF-G verletzt.
Der ORF habe außerdem in der Sendung „Lotto 6 aus 45 (mit Joker)“ gegen das Verbot verstoßen, das Produkt der ÖLG zu stark herauszustellen. Das Glückspiel „Lotto 6 aus 45 (mit Joker)“ wurde nämlich nicht nur in die Unterhaltungssendung des ORF eingebaut, sondern das Handlungsgeschehen bestand in einer Live-Übertragung der Ziehung der Lotto- und Jokerzahlen und erschöpfte sich in diesem Vorgang. Auch in der Sendung „Bingo“ wurde das Produkt der ÖLG zu prominent vorgehoben. Darin liegen Verstöße gegen § 16 Abs. 5 Z 3 ORF-G. Im Unterscheid dazu waren in der Sendung „Brieflos-Show“ auch zusätzliche Handlungselemente enthalten (Quizspiel; Musikeinlage), wodurch die Präsentation des Produkts der ÖLG aufgewogen wurde und diese keinen dominierenden Charakter hatte. Diesbezüglich liegt keine Verletzung von § 16 Abs. 5 Z 3 ORF-G vor.
Die Sendung „Money Maker“ wurde von den Unterinstanzen fehlerhaft nicht als solche mit Produktplatzierung eingestuft worden und müsse daher zur Gänze nochmals geprüft werden.
Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung auf.
Volltext der Entscheidung
Kontakt für Rückfragen:
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Mag. Dr. Bettina Maurer-Kober, LL.M.
Telefon: (01) 531 11 - 404
E-Mail: medien@vwgh.gv.at
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.