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5.11.2024:
StatusRL: Ist die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen?Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017) jeweils vom 14. September 2022, C-608/22 und C-609/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
21.10.2024:
Der Sozialversicherung welchen Staates unterliegt eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-EFTA-Staat und der Schweiz erwerbstätig ist?Ro 2022/08/0003 (EU 2023/0002) vom 9. Mai 2023, C-329/23
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
02.09.2024:
Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. September 2024
Inhalt
19.12.2017 : Verwaltungsgerichtshof spricht sich gegen den geplanten Ausschluss der außerordentlichen Revisionen in Asylverfahren aus
Im Regierungsprogramm 2017-2022 ist als eine der Maßnahmen zur angestrebten Steigerung der Effizienz in Asylverfahren der Ausschluss der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Asylverfahren in Aussicht genommen.
Mehr als 90 % der Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes in Asylangelegenheiten betreffen außerordentliche Revisionen. Ein Ausschluss dieser Revisionsmöglichkeit bedeutet praktisch einen völligen Ausschluss der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylsachen.
Das Ziel einer Steigerung der Effizienz der Asylverfahren kann damit aber nicht erreicht werden:
- Die Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in Asylangelegenheiten sind äußerst effizient organisiert und dauern derzeit im Durchschnitt 1,5 Monate; ein Ausschluss der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes würde also nicht zu einer nennenswerten Verfahrensbeschleunigung führen.
- Durch die Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht nur die Einhaltung menschenrechtlicher Garantien sichergestellt, sondern auch dass die Rechtsprechung in Asylangelegenheiten – die beim Bundesverwaltungsgericht in die Zuständigkeit von Einzelrichterinnen und ‑richtern fällt – nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt.
- Dies liegt gleichermaßen im Interesse der Asylwerberinnen und Asylwerber wie der zuständigen Asylbehörden; diese haben die Möglichkeit der Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof, wovon immer wieder Gebrauch gemacht wird.
- Würde die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, bliebe als einzige höchstgerichtliche Instanz zur Überprüfung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts der Verfassungsgerichthof. Es wäre in diesem Fall mit einer weiteren Steigerung der Beschwerden in Asylangelegenheiten an den Verfassungsgerichtshof zu rechnen, womit es im Ergebnis lediglich zu einer Verschiebung von Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof zum Verfassungsgerichtshof kommen würde.
Mit der 2012 beschlossenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform ist es gelungen, ein für alle Verwaltungsmaterien einheitliches Rechtsschutzsystem zu schaffen, in dem der Verwaltungsgerichtshof sicherstellt, dass das Verwaltungsrecht nach einheitlichen Grundsätzen vollzogen wird. Ein Ausschluss der außerordentlichen Revision in Asylverfahren bedeutet eine Durchbrechung der derzeit bestehenden einheitlichen rechtsstaatlichen Standards und einen rechtsstaatlichen Rückschritt in einem menschenrechtlich besonders sensiblen Bereich, dem keine signifikanten Effizienzsteigerungen gegenüberstehen. Der Verwaltungsgerichtshof spricht sich daher gegen den geplanten Ausschluss der außerordentlichen Revision in Asylverfahren aus.