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Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
08.04.2019 : Strafbarkeit juristischer Personen: Bestrafung einer Bank wegen Verstoßes gegen Vorschriften zur Geldwäscheprävention
Ro 2018/02/0023 vom 29. März 2019
PDF-Dokument (Volltext der Entscheidung)
Mit § 99d Bankwesengesetz (BWG) und § 35 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) wurde die Strafbarkeit von juristischen Personen auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben in das Finanzmarktrecht eingeführt.
Im konkreten Fall verhängte die FMA über eine Bank als juristische Person eine Geldstrafe, weil die Bank gegen Bestimmungen der Geldwäscheprävention verstoßen habe. Der Beschwerde der Bank gab das Bundesverwaltungsgericht Folge und stellte das Verwaltungsstrafverfahren mit der Begründung ein, eine Verurteilung der Bank als juristische Person setze zwingend die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung der Führungspersonen (Vorstände, Geschäftsleiter) voraus. Gegen diese seien jedoch keine Verfahren geführt worden. Die Bank könne als juristische Person kein Verschulden treffen.
Der von der FMA dagegen erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof Folge und hob das angefochtene Erkenntnis auf. Er führte zunächst aus, die hier anzuwendenden materiellrechtlichen Bestimmungen (§ 99d BWG, § 35 FM-GwG) verlangten für die Bestrafung der Bank als juristische Person keine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung ihrer Führungspersonen. Zumal § 99d BWG und § 35 FM-GwG ‑ anders als im Kriminalstrafrecht die Verbandsverantwortlichkeit nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) ‑ nicht von verfahrensrechtlichen Bestimmungen flankiert ist und sich auch sonst kein besonderes Verfahrensrecht für das Verwaltungsstrafverfahren gegen juristische Personen findet, ist, soweit es auf juristische Personen anwendbar ist, auf das VStG zurückzugreifen. Durch die Anwendung dieses Verfahrensrechts kommt der juristischen Person eine prozedurale Rechtsstellung zu, die den an das Recht auf ein faires Verfahren gestellten Anforderungen entspricht. Die von Art. 47 GRC geforderten Verfahrensgarantien sind demnach auch für die juristische Person in einem Verfahren nach dem VStG gewährleistet. Dabei ergeben sich auch folgende weitere grundlegende Aspekte für das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bank:
Da die Bank nicht selbst handeln kann, setzt ihre Bestrafung voraus, dass eine ihr zurechenbare natürliche Person, die eine Führungsposition in der Bank innehat, den entsprechenden Tatbestand rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat. Für eine solche Beurteilung hat die FMA bzw. das Verwaltungsgericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen und im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufzunehmen (§ 44a VStG). Erforderlich ist auch der Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet werde. Der verfassungsrechtlich geforderte Zusammenhang für diese Zurechnung der Anlasstat zur juristischen Person kommt dadurch zum Ausdruck, dass einerseits eine Führungsperson entweder die Tat selbst begangen hat oder die Begehung der Tat eines Mitarbeiters durch mangelnde Überwachung und Kontrolle ermöglicht wurde, andererseits Verbandspflichten verletzt wurden bzw. der Verband, also die Bank, einen Nutzen aus der Tat zieht.
Es kommt jedenfalls nicht darauf an, ob und gegebenenfalls gegen welche natürliche Person - ebenfalls - ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird oder wurde. Vielmehr liegt es im Ermessen der FMA, ob sie wegen desselben Delikts neben der juristischen Person auch die in Frage kommenden Führungspersonen bestraft. Letztere haben im Verfahren gegen die Bank die Stellung als Beschuldigte, wenn auch gegen sie eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde.
Kontakt für Rückfragen:
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Nikolaus Zorn
Telefon: (01) 531 11 - 284
E-Mail: medien@vwgh.gv.at