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Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
11.02.2021 : § 43 Abs. 1 lit. d StVO: Es besteht ein subjektives Recht auf Errichtung eines Behindertenparkplatzes
Ro 2019/02/0017 vom 28. Jänner 2021
Eine Frau mit Beeinträchtigung beantragte beim Magistrat der Stadt Wien die Errichtung eines Behindertenparkplatzes per Verordnung nach § 43 Abs. 1 lit. d StVO.
Der Magistrat der Stadt Wien wies diesen Antrag als unzulässig zurück. Aus seiner Sicht bestehe für betroffene Personen kein subjektives Recht auf eine Errichtung eines (personenbezogenen) Behindertenparkplatzes. Ein solches Recht würde in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien eingreifen und verhindern, dass die Gemeinde ohne Beteiligung von Parteien Verordnungen erlassen könne.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) statt und sprach aus, dass einer betroffenen Person aus Rechtsschutzgründen ein subjektives Recht zur Erlassung einer solchen Verordnung zukomme. Daraus ergebe sich ein Anspruch der betroffenen Person darauf, dass ihr Antrag auf Errichtung eines Behindertenparkplatzes inhaltlich behandelt werde.
Der Magistrat erhob gegen diese Entscheidung Revision.
Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob ein subjektives Recht auf Errichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes per Verordnung nach § 43 Abs. 1 lit. d StVO besteht.
Dazu führte er aus, dass grundsätzlich Verordnungen von der zuständigen Behörde allein von Amts wegen zu erlassen sind. Ein etwaiger Antrag einer Person kann die Aufmerksamkeit der Behörde auf einen Sachverhalt lenken, ein Erledigungsanspruch - auf Erlassung einer Verordnung oder eine Zurück- bzw. Abweisung mit Bescheid (negativer Bescheid) - besteht im Allgemeinen jedoch nicht.
In Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip gehen sowohl der VwGH als auch der Verfassungsgerichtshof in einigen Fällen jedoch davon aus, dass - etwa aufgrund gesetzlicher Bestimmungen - für eine betroffene Person bei einem Antrag auf Erlassung einer Verordnung ein Erledigungsanspruch gegenüber der Behörde besteht. Die Behörde hat in diesem Fall die beantragte Verordnung oder einen negativen Bescheid zu erlassen, welcher von der betroffenen Person im Rechtsweg bekämpft werden kann.
Im vorliegenden Fall ordnet § 43 Abs. 1 lit. d StVO an, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen Straßenstellen für Menschen mit Behinderungen durch ein Halteverbot freizuhalten sind. Dies kann unter gewissen Umständen auch nur für ein bestimmtes Fahrzeug vorgesehen werden.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dabei bekennt sich die Republik (somit der Bund, die Länder und die Gemeinden) dazu, die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Mit dieser Bestimmung soll auch eine gewisse Bevorzugung (positive Diskriminierung) erlaubt und gefördert werden.
Daraus ergibt sich, dass § 43 Abs. 1 lit. d StVO einer betroffenen Person ein subjektives Recht darauf einräumt, sodass bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Behörde ein entsprechendes Halteverbot per Verordnung oder ein negativer Bescheid zu erlassen ist.
Der VwGH bestätigte somit die Ansicht des Verwaltungsgerichts und wies die Revision ab.
Kontakt für Rückfragen:
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Ronald Faber, LL.M.
Telefon: (01) 531 11 - 267
E-Mail: medien@vwgh.gv.at
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