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StatusRL: Ist die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen?Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017) jeweils vom 14. September 2022, C-608/22 und C-609/22
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21.10.2024:
Der Sozialversicherung welchen Staates unterliegt eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-EFTA-Staat und der Schweiz erwerbstätig ist?Ro 2022/08/0003 (EU 2023/0002) vom 9. Mai 2023, C-329/23
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
02.09.2024:
Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. September 2024
Inhalt
07.07.2017 : Semmering-Basistunnel: Revision gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung zurückgewiesen (Naturschutzrecht)
Ra 2017/03/0016 und 0036 vom 21. Juni 2017
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Juni 2017, Ra 2017/03/0016, die Revision einer Umweltorganisation und einer Bürgerinnen- und Bürgerinitiative zurückgewiesen. Diese Revision richtete sich gegen die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom November 2016 erfolgte Bewilligung des Projekts "Semmering-Basistunnel neu"“ nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz.
Der Verwaltungsgerichtshof wurde bereits mehrmals mit dem Projekt Semmering-Basistunnel befasst. Zuletzt hatte er mit Entscheidung vom 17. November 2015, Ra 2015/03/0058, ein früheres Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Bewilligung nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz aufgehoben. Die nunmehrige Revision der Umweltorganisation und der Bürgerinnen- und Bürgerinitiative richtete sich gegen die danach ergangene Folgeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Umweltorganisation und die Bürgerinnen- und Bürgerinitiative legten vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Dies betrifft zum Einen die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen und dessen fachliche Qualifikation. So lässt das Vorbringen nicht erkennen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht dadurch, dass es den nichtamtlichen Sachverständigen beeidet hätte, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die revisionswerbenden Parteien haben zudem keine konkreten Umstände dargelegt, die am unparteiischen Tätigwerden des Sachverständigen oder an seiner Fachkunde zweifeln ließen.
Zum Anderen wurden auch zur Frage der kumulativen negativen Umweltauswirkungen in Bezug auf das Europaschutzgebiet "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax" (Europaschutzgebiet) keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Dies gilt etwa für behauptete Kumulationseffekte mit der "Semmering-Schnellstraße S 6" oder der DN 800 Erdgas-Hochdruckleitung Südschiene.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt "Semmering Basistunnel neu" nun aufrecht. Weitere Verfahren, die dieses Projekt betreffen, sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht anhängig.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.