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„Klimakleberin“: Schuldet sie die Gebühr für einen Rettungseinsatz?Ra 2023/13/0154 vom 20. November 2024 Medienmitteilungen
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Inhalt
23.01.2025 : „Klimakleberin“: Schuldet sie die Gebühr für einen Rettungseinsatz?
Ra 2023/13/0154 vom 20. November 2024
Die Revisionswerberin nahm an einer Protestaktion von Klimaaktivisten teil, bei der sie sich an der Straße festklebte. Die Polizei rief die Rettung. Beim Lösen von der Straße durch die Polizei erlitt die Revisionswerberin leichte Verletzungen (kleine Wunden an drei Fingern, versorgt mit Desinfektion und Pflaster).
Da die Revisionswerberin nicht sozialversichert war, wurde ihr mittels Bescheid eine Gebühr von 709 Euro für den Rettungseinsatz vorgeschrieben.
Sie erhob dagegen Beschwerde beim Bundesfinanzgericht, das ihr aber nicht stattgab, weil der Mitarbeiter der Rettungsleitstelle, der den Anruf entgegennahm, aufgrund der Situation („festgeklebte Demonstranten“) den Einsatz mit gutem Grund als medizinisch erforderlich einschätzen durfte.
In der dagegen erhobenen Revision brachte die Revisionswerberin vor, dass der Rettungseinsatz nicht aufgrund eines individuellen Unfalles erfolgt sei. Es fehle Rechtsprechung dazu, wer Gebührenschuldner bei einer vorsorglichen Anforderung des Rettungsdienstes im allgemeinen Interesse bei einer Veranstaltung sei.
In dem dazu ergangenen Erkenntnis setzte sich der VwGH mit den Voraussetzungen für die Gebührenpflicht des Rettungseinsatzes auseinander. Gebührenschuldner ist derjenige, für den der Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde. Der VwGH stellte klar, dass die Gebühr zu entrichten ist, wenn ein Rettungseinsatz von vorneherein medizinisch notwendig war. Das ist zum Beispiel für Hilfeleistungen bei erheblichen Gesundheitsstörungen ‑ in Form einer massiven Beeinträchtigung der Gesundheit, welche erster Hilfe bedarf ‑ oder erheblichen Verletzungen der Fall. Außerdem ist die Gebühr auch zu entrichten, wenn die Voraussetzungen für den Einsatz zwar ursprünglich, also im Zeitpunkt der Herbeirufung der Rettung nicht vorgelegen sind, aber aufgrund des Zustandsbildes des Patienten davon ausgegangen werden kann, dass eine solche medizinische Notwendigkeit vorliegen werde. Bei dieser Beurteilung kommt es auf die Sicht jenes Mitarbeiters des Rettungsdienstes an, der die Anforderung (betreffend den Rettungseinsatz) entgegengenommen habe.
Die Hilfeleistungen, die die Revisionswerberin in Anspruch genommen hat (Desinfektion und Kleben eines Pflasters auf eine oberflächliche kaum sichtbare Wunde), waren nicht auf eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung zurückzuführen, die den Rettungseinsatz von vornherein medizinisch notwendig gemacht hätte. Sie kann somit nur Gebührenschuldnerin sein, wenn eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung auf Grund ihres Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte. Für den VwGH blieb im Dunkeln wie das Bundesfinanzgericht zu der Schlussfolgerung kam, der Einsatz wäre „aus gutem Grund“ medizinisch notwendig erschienen. Aus dem Gespräch zwischen dem Polizisten und dem Mitarbeiter der Rettungszentrale ergab sich nämlich, dass der Rettungswagen nicht aufgrund einer konkreten Verletzung oder Gesundheitsgefährdung einer Person gerufen wurde, sondern nur, weil „Demonstranten sich angeklebt hatten“.
Folglich hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts auf.
Kontakt für Rückfragen:
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at
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