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14.07.2022 Parteiengesetz 2012: Die Verpachtung eines Seegrundstücks durch das Land Oberösterreich an die JVP um einen bloßen Anerkennungszins war eine unzulässige Parteispende

Ro 2021/03/0002 vom 24. Mai 2022

Im vorliegenden Fall verpflichtete der Unabhängige Parteien‑Transparenz‑Senat die ÖVP, eine politische Partei nach dem Parteiengesetz 2012 (PartG), zur Zahlung einer Geldbuße in der Höhe von 70.000 €.

Grund dafür war die Verpachtung eines Seeufergrundstückes am Mondsee durch das Land Oberösterreich an die Junge ÖVP Oberösterreich (JVP) zu einem Pachtzins von 10 € im Jahr 2017, auf dem diese einen Campingplatz betrieb. Der Unabhängige Parteien‑Transparenz‑Senat ging davon aus, dass es sich dabei um eine Annahme einer unzulässigen Sachspende durch die Partei handle. Der marktübliche Zins für ein derartiges Grundstück betrage - für das Jahr 2017 - 70.000 €. Die Differenz zwischen dem gezahlten Zins und dem marktüblichen Zins ergebe die Höhe der unzulässigen Sachspende.

Die Partei erhob dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde abwies.

In weiterer Folge erhob die Partei Revision an den VwGH, in der sie mehrere Rechtsfragen aufwarf.

Bevor sich der VwGH mit den Fragen auseinandersetzte, hielt er zunächst unter Hinweis auf seine Rechtsprechung (Ro 2021/03/0025 vom 24. Mai 2022) fest, dass eine Partei grundsätzlich auch für die Spendenannahme einer ihr nahestehenden Organisation zu einer Zahlung einer Geldbuße verpflichtet werden kann.

Zunächst bezweifelte die Partei, ob das PartG überhaupt auf den Pachtvertrag zur Anwendung komme. Bereits im Jahre 1965 sei der Pachtvertrag geschlossen und das Grundstück - einmalig - übergeben worden. Der VwGH entgegnete darauf, dass das PartG auch auf Pachtverträge anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten des PartG geschlossen wurden, aber nach dem Inkrafttreten nach wie vor bestehen. Es ist dabei auch nicht von einer einzigen Spende, etwa einer Sachzuwendung, auszugehen, die bereits 1965 erfolgt sei. Es handelt sich bei dem Pachtvertrag vielmehr um ein Dauerschuldverhältnis mit einem jährlich zu leistenden Pachtzins. Sowohl die Nutzungsmöglichkeit als auch der zu zahlende Pachtzins sind zeitraumbezogen zu beurteilen. Der sich im Jahr 2017 ergebende Vorteil entstand nicht zur Gänze bereits im Jahr 1965, sondern erst 2017, als der Pachtzins von 10 € der Nutzungsmöglichkeit des Seegrundstücks (für ein Jahr) gegenüberstand. In diesem Jahr war das PartG bereits in Kraft und kam mangels anderer (anwendbarer) Übergangsbestimmungen auch zur Anwendung.

Auch handelte es sich bei der Verpachtung im Jahr 2017 um eine Spende und keine Förderung (der Jugendarbeit), so der VwGH weiter. Eine Spende im Sinne des PartG ist im Wesentlichen eine Zuwendung (in Form von Geld, Sachen oder der Zurverfügungstellung von Personal), ohne der Gewährung einer entsprechenden Gegenleistung oder einer Zweckwidmung. Von Spenden unterscheiden sich Förderungen dahingehend, dass sie einen Fördergegenstand aufweisen (etwa als Projektförderung, Förderung im Rahmen der sozialen Arbeit oder auch als Parteienförderung zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung) und daher nicht bedingungslos gewährt werden. Für den VwGH war nicht erkennbar, im Rahmen welcher (gesetzlichen) Förderung die Verpachtung des Seegrundstückes erfolgt sein sollte. Dass das Grundstück, wie im Vertrag festgehalten, "zum Betrieb eines Campingplatzes" verpachtet wurde, stellt dabei auch keinen Fördergegenstand dar, dem der jährliche Pachtzins von bloß 10 € entgegensteht. Tatsächlich handelt es sich bei dieser Vereinbarung vielmehr um eine Beschreibung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes, stellte der VwGH klar.

Soweit die Partei vorbrachte, dass Spenden freiwillig zu erfolgen hätten, im vorliegenden Fall aber eine einklagbare vertragliche Verpflichtung des Landes Oberösterreich gegenüber der JVP vorliege (und die Verpachtung somit nicht freiwillig erfolge), antwortete der VwGH, dass dabei die Partei nicht aufzeigt, dass auch die ursprüngliche Verpachtung im Jahre 1965 zu einem jährlichen Pachtzins von 10 Schilling und die zwischenzeitlich ergangenen Anpassungen des Pachtvertrags in Erfüllung einer Pflicht (daher gegenüber der Partei nicht freiwillig) erfolgt sind. Für den VwGH besteht in diesem Fall kein Zweifel an der Freiwilligkeit des Eingehens des Pachtvertrages durch das Land Oberösterreich. Darüber hinaus richtet sich die entsprechende Bestimmung im PartG nicht an den Spendengeber, sondern viel mehr an die politischen Parteien, denen es untersagt wird, unzulässige Spenden anzunehmen. Im Übrigen geht der VwGH davon aus, dass mit dem Inkrafttreten des PartG eine Anpassung des Pachtvertrages zu einem angemessenen Pachtzins möglich gewesen wäre, die Parteiorganisation wäre daher vertraglich nicht angehalten gewesen, den Vorteil (weiterhin) anzunehmen.

Der VwGH wies die Revision der Partei ab.


Volltext der Entscheidung