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14.07.2022 Parteiengesetz 2012: Zu Inseraten in parteinahen Zeitungen der SPÖ und zur Verpachtung mehrerer Seegrundstücke des Landes Oberösterreich an die Sozialistische Jugend

Ro 2021/03/0025 vom 24. Mai 2022

Im vorliegenden Fall verpflichtete der Unabhängige Parteien‑Transparenz‑Senat die SPÖ, eine politische Partei nach dem Parteiengesetz 2012 (PartG), zur Zahlung zweier Geldbußen in der Höhe von 19.000 € und 45.000 €.

Die Gründe dafür waren einerseits, dass die Partei mehrere Spenden in Form von Inseraten – in parteinahen Zeitungen - nicht ausgewiesen hatte und andererseits eine Verpachtung mehrerer zusammenhängender Seeufergrundstücke am Attersee durch das Land Oberösterreich an die Sozialistische Jugend zu einem Pachtzins von 10 €, beides im Jahr 2017. Der Unabhängige Parteien‑Transparenz‑Senat ging bei der Verpachtung davon aus, dass es sich dabei um eine Annahme einer unzulässigen Sachspende durch die Partei handle. Der marktübliche Zins für die Verpachtung derartiger Grundstücke betrage - für das Jahr 2017 – in Summe 45.000 €. Die Differenz zwischen dem gezahlten Zins und dem marktüblichen Zins ergebe die Höhe der unzulässigen Sachspende.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingebrachte Beschwerde abwies, erhob die Partei Revision an den VwGH.

Zunächst wandte die Partei hinsichtlich der Inserate im Wesentlichen ein, dass sie von den Inseraten nichts gewusst habe und sie daher von ihr nicht angenommen worden seien. Der VwGH hielt dazu fest, dass es sich bei den Inseraten, in denen zur Wahl der Partei aufgerufen wurde, ohne dass die Partei eine Gegenleistung erbracht hatte, um Sachleistungen handelt, die als Spenden im Sinne des PartG zu qualifizieren sind. Darüber hinaus übersieht die Partei, dass der Vorwurf des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats die fehlende Ausweisung dieser Spenden im Rechenschaftsbericht betreffe, jedoch nicht deren Annahme. Im vorliegenden Fall erfuhr die Partei im Nachhinein von den Inseraten, weshalb das Verwaltungsgericht zu Recht annahm, dass diese als Spenden auszuweisen gewesen wären.

In diesem Punkt wies der VwGH die Revision ab.

Der andere Punkt betrifft die Verpachtung der Seegrundstücke an die Sozialistische Jugend. Bezüglich der Frage, ob die Partei für die Annahme unzulässiger Spenden durch eine ihr nahestehende Organisation verantwortlich gemacht werden könne, hielt der VwGH fest, dass sich das Annahmeverbot von Spenden öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowohl an eine Partei selbst als auch an ihre Gliederungen und nahestehende Organisationen richtet. Eine nahestehende Organisation ist zwar rechtlich selbstständig, unterstützt die politische Partei aber oder wirkt an ihrer Willensbildung mit. Wenn eine Partei eine unzulässige Spende annimmt oder – ungeachtet ihrer Zulässigkeit – Spenden nicht ausweist bzw. meldet, ist nach dem PartG eine Geldbuße über sie zu verhängen. Resultiert dieser Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer – rechtlich selbstständigen – nahestehenden Organisation oder Teilgliederung der Partei, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder Teilgliederung zu verhängen. Das PartG geht von einem umfassenden Zusammenwirken und einem Informationsfluss zwischen der politischen Partei und ihr nahestehenden Organisationen aus, indem es etwa voraussetzt, dass Parteien Spenden an ihr nahestehende Organisationen auszuweisen haben. Im vorliegenden Fall hätte die Sozialistische Jugend jedenfalls die Verpachtung der Seegrundstücke an die Partei melden müssen.

Dieser Informationsfluss dient aber daneben auch der Verhinderung der Annahme unzulässiger Spenden. Die politische Partei kann daher grundsätzlich für die Annahme einer unzulässigen Spende durch eine ihr nahestehenden Organisation verantwortlich gemacht werden, es sei denn sie hatte von dieser Spende aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe keine Kenntnis.

Zur Verpachtung der Seeufergrundstücke brachte die Partei vor, dass es dabei um keine unzulässige Spende einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (die über die zulässige Parteienförderung hinausgehe) handle, weil Verpächterin nicht (mehr) das Land Oberösterreich, sondern seit 2004 die Landes-Immobilien-Gesellschaft (LIG) sei. Die LIG habe nämlich die Grundstücke vom Land Oberösterreich erworben. Darauf entgegnete der VwGH zusammengefasst, dass die LIG über die Oberösterreichische Landesholding im Alleineigentum des Landes Oberösterreich steht und das Land faktisch die Verfügungsmacht über die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ausgeübt und die Entscheidung über die Zuwendung getroffen hat.

Die Partei bestritt weiters, dass es sich bei der Verpachtung der Grundstücke um Spenden im Sinne des PartG handeln würde. Denn es bestehe seit 1962 ein Vertrag zwischen dem Land Oberösterreich und der Partei, weshalb die Spende nicht mehr freiwillig (als ein Wesensmerkmal von Spenden) erfolgen habe können. Darüber hinaus handle es sich bei einem der Grundstücke um ein während der NS-Zeit enteignetes Grundstück, das nach der Befreiung Österreichs an die Nachfahren der jüdischen Besitzer restituiert worden sei. Die Nachfahren hätten dieses Grundstück an das Land Oberösterreich zu günstigen Konditionen unter der Auflage verkauft, das Grundstück an die Sozialistische Jugend für die Dauer von 99 Jahren zu verpachten, so die Partei weiter.

Der VwGH verwies dazu zunächst auf seine Rechtsprechung zu Spenden nach dem PartG sowie ihrer freiwilligen Gewährung (Ro 2021/03/0002 vom 24. Mai 2022), nach welcher es nicht darauf ankomme, ob 2017 eine Verpflichtung zur Einhebung des Pachtzinses durch das Land Oberösterreich bestand, wenn bereits der ursprüngliche Abschluss des Pachtvertrages freiwillig eingegangen wurde.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom Ausgangsfall in Ro 2021/03/0002 dahingehend, dass das Land Oberösterreich aufgrund des Kaufvertrags zwischen ihm und den Nachfahren der in der NS-Zeit enteigneten Eigentümer jedenfalls verpflichtet war, eines der Grundstücke an die Sozialistische Jugend zu einem bloßen Anerkennungszins zu verpachten. Die Verpachtung dieses Grundstückes im Jahr 2017 stellt daher keine Spende im Sinne des PartG dar. Hinsichtlich der übrigen angrenzenden Grundstücke bestehen für den VwGH zwar keine Zweifel am freiwilligen Eingehen des Pachtvertrages durch das Land Oberösterreich im Jahr 1962. Das Verwaltungsgericht hat jedoch den Umstand nicht berücksichtigt, dass die Verpachtung eines der Grundstücke keine Spende darstellt und daher keinen marktüblichen Zins für eine Verpachtung der übrigen Grundstücke (als Grundlage für die Höhe eines etwaigen Bußgeldes) festgestellt.

Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung daher in diesem Punkt (bezüglich der Verpachtung der Grundstücke) auf.


Volltext der Entscheidung